Es taucht oft die Frage auf, wer für die Fluchtwege außerhalb der Versammlungsstätte verantwortlich ist: Betreiber, Veranstalter, Polizei, usw. Die Antwort:
Das kommt – wie so oft – darauf an :
1.) Versammlungsstätte
Schauen wir uns zunächst die Versammlungsstätte innen an: Hier ist nach der jeweiligen Landes-VStättVO der Betreiber verantwortlich (siehe § 6, § 7 und § 31 MVStättVO).
Die Rettungswege hören aber logischerweise nicht an der Hallenwand auf. So besagt auch die MVStättVO:
- Rettungswege müssen ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 MVStättVO), und
- Zu den Rettungswegen von Versammlungsstätten gehören … die Rettungswege im Freien auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 1 Satz 2 MVStättVO).
D.h.: Ein Rettungsweg/Fluchtweg ist solange ein Rettungsweg im Sinne der MVStättVO, bis der Weg eine öffentliche Verkehrsfläche erreicht und außerhalb des Grundstücks der Versammlungsstätte liegt. Bis dahin bleibt (auch) der Betreiber für diesen Weg (mit-)verantwortlich.
(Mindestens) bis dorthin gelten dann auch die Bemessungsregeln des § 7 MVStättVO und die Freihalteregeln des § 31 MVStättVO. Ob diese Regeln dann auch darüber hinaus gelten, ist eine Frage des Einzelfalls.
Daraus ergibt sich die nächste Frage: Wie breit muss der Rettungsweg außerhalb der Hallen-Versammlungsstätte aber vor der öffentlichen Verkehrsfläche sein?
Zur Breite sagt § 7 Abs. 4 MVStättVO:
- Satz 1: Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen.
- Satz 2: Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen.
- Satz 3: Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei (1.) Versammlungsstätten im Freien sowie
- Sportstadien: 1,20 m je 600 Personen, (2.) anderen Versammlungsstätten: 1,20 m je 200 Personen.
Daraus ergibt sich schon einmal eine Mindestbreite von 1,20 Meter.
Bei der weiteren Frage, für wie viele Besucher dieser Weg ausgerichtet sein muss (siehe Satz 3), reicht der Blick in die Versammlungsstätte: Der Weg außen darf jedenfalls nicht schmaler werden als er im Innenbereich ist. Wenn im Innenbereich also der Weg für 300 Personen ausgelegt ist, muss er dort ja 1,80 Meter breit sein. Damit muss auch der Weg im Außenbereich mindestens 1,80 Meter breit sein.
Die Maße für Rettungswege „im Freien“ (siehe Satz 3 Nr. 1) können hier nicht angewendet werden, da sich die Versammlungsstätte selbst ja nicht im Freien befindet, wenn es eine Halle ist. Also müssen sich auch die Rettungswege vor der Halle nach den Maßen in der Halle richten.
2.) Veranstalter
Den Veranstalter treffen Verkehrssicherungspflichten – es mag nicht direkt in einem Gesetz stehen, dass er für den Rettungsweg verantwortlich sei; allerdings ist es im Sinne der Verkehrssicherung notwendig und zumutbar, dass er sich (auch) darum kümmert, dass dieser ständig in der vollen Breite frei bleibt, ggf. beleuchtet ist, begehbar bzw. befahrbar ist usw.
3.) Arbeitsschutz
Gerne übersehen wird der Arbeitsschutz: Selbst wenn bspw. die MVStättVO nicht anwendbar sein sollte, können aber die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften für Rettungswege gelten. Ebenso bleibt es bei der Verantwortlichkeit des Veranstalters im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten.