In vielen Versammlungsstätten, Restaurants, Hotels, Bürogebäuden usw. gibt es Fluchttüren, die aus verschiedenen Gründen nach innen aufgehen. „Normalerweise“ soll die Fluchttür nach außen, d.h. in Lauf- bzw. Fluchtrichtung öffnen.
Das Verwaltungsgericht Münster hatte 2016 eine Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Münster bestätigt, mit der einem Unternehmen die weitere Beschäftigung von Arbeitnehmern ab sofort verboten wurde: Eine maßgebliche Fluchttüre nämlich ging nur nach innen auf.
Das Unternehmen hatte damals argumentiert, dass aufgrund des Neubaus schon keine besonderen Risiken bestehen würden, insbesondere keine Brandgefahren. Außerdem würden lediglich 5 bis 7 Personen diesen Ausgang benutzen, so dass es im Notfall gar nicht zu einem Stau oder einer Traubenbildung vor der nach innen aufgehenden Tür kommen könne.
Dem widersprach das Verwaltungsgericht: Eine nach innen aufgehende Fluchttür sei immer eine Gefahr, die keine Einzelfallabwägung zulasse. Die Feststellung einer konkreten Gefahr sei daher gar nicht erforderlich. Es komme auch auf die Anzahl der Beschäftigten in den Räumen nicht an, ob eine Tür nach innen aufschlagen dürfe.
Die Verfügung der Bezirksregierung, die das sofortige Beschäftigungsverbot forderte, sei daher rechtmäßig, so das Gericht. Insbesondere habe die Behörde keine Frist zum Austausch der Türe setzen müssen: Die Gefahr, die durch die nach innen öffnende Notausgangstür in den Büroräumen für Leib und Leben der dort befindlichen Personen drohe, sei dadurch gekennzeichnet, dass sie jederzeit, sofern ein Unglücksfall eintrete, der die Flucht aus dem Gebäude erfordere, in eine unmittelbar drohende, konkrete Gefahr umschlagen könne, indem die nach innen öffnende Tür eine Flucht durch Bildung einer Menschentraube verhindern oder zumindest erheblich erschweren oder verlangsamen könne. In einem derartigen, jederzeit möglichen Unglücksfall käme ein Eingreifen der Behörde immer zu spät.
Diverse Vorschriften
Baurecht:
- Die Muster-Versammlungsstättenverordnung schreibt für feste Versammlungsstätten in § 9 Absatz 3 vor: „Türen in Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben.“
- Die Muster-Richtlinie für Fliegende Bauten (z.B. Zelten) besagt in Ziffer 5.1.3: „Türen im Zuge von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.“
Arbeitsschutz:
- In der Arbeitsstättenverordnung heißt es in Ziffer 2.3 Absatz 2 Satz 2 des Anhangs zu § 3 Absatz 1: „Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen.“
- Die Arbeitsstättenrichtlinie ASR A2.3 schreibt grundsätzlich vor: „Manuell betätigte Türen in Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.“
Abweichung bzw. Kompensation?
Wegweisend ist ein besonderes Argument des Verwaltungsgerichts: Eine Einzelfallabwägung sei gar nicht zulässig, da eine nach innen aufgehende Türe immer eine Gefahr sei; und solange es nur eine abstrakte Gefahr ist, aus der schnell eine konkrete Gefahr werden könne, reicht das aus.
Oft erlebe ich, wie unliebsame Vorschriften schön geredet werden bzw. man dann mit „Kompensationsmaßnahmen“ daherkommt, weil man die eigentliche Vorschrift nicht erfüllen kann/will. In vielen Fällen ist im Baurecht denkbar, eine Abweichung genehmigt zu bekommen (was eben im oben beschriebenen Fall nicht geschehen ist).
Ebenerdigkeit nach dem Notausgang
In diesem Kontext sei auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle aus 2019 verwiesen: Das Gericht forderte, dass der Bereich vor als auch hinter der Notausgangstür ebenerdig sein müsse: Es müsse niemand mit einem unfallträchtigen Niveauunterschied hinter einem Notausgang rechnen. Insoweit hatte das Gericht eine Verkehrssicherungspflichtverletzung bejaht (es ging um einen Notausgang aus einer Sporthalle).

