In dieser Beitragsreihe stellen wir Gesetze bzw. Verordnungen vor, mit denen man bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen in Berührung kommen kann.
Heute: Das Antidiskriminierungsgesetz, das eigentlich „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ heißt (kurz: AGG).
Das AGG soll eine Diskriminierung bei Vertragsschluss verhindern. Ein berühmtes Beispiel ist die Ablehnung eines Bewerbers auf einen Arbeitsplatz aufgrund bestimmter Gründe, die im AGG als diskriminierend genannt sind:
- Behinderung
- Alter
- Geschlecht
- Rasse oder ethnische Herkunft
- sexuelle Identität
- Religion oder Weltanschauung
Die Diskriminierung kann es aber auch am Einlass von Veranstaltungen geben, bspw. wenn der Türsteher entscheidet, eine bestimmte Person dürfe nicht rein. Wenn er dies auf erhöhten Alkoholkonsum abstellt, ist das ok. Bei Ablehnung aus einem der vorgenannten Gründe kann es aber eine Diskriminierung sein, wenn ein sachlicher Grund vorliegt (siehe § 20 AGG). Bei einer Ü-30-Party dürfte also eine Person abgelehnt werden, die eben nicht Ü-30 ist.
Auch das Hausrecht berechtigt nicht zur Diskriminierung, d.h. wer sein Hausrecht ausübt „wegen“ eines Diskriminierungsgrundes, braucht dafür einen sachlichen Grund.
Wer Dritte diskriminiert, riskiert Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche. Ein Unterlassungsanspruch ist u.a. deshalb durchaus gefährlich, weil derselbe Verstoß nicht nochmal begangen werden darf, ohne in diesem Fall eine ggf. schmerzhaft teure Vertragsstrafe zahlen zu müssen. Außerdem können diskriminierende Rechtserklärungen unwirksam sein (bspw. eine Kündigung, die auf einem Diskriminierungsverbot beruht).