Wir kennen die Bilder: Hunderte oder tausende Fans mit „Blick“ zur Bühne, und ebenso hunderte oder tausende Handys, die nach oben gestreckt die Show mitfilmen. Nun versuchen immer öfter Künstler zu verhindern, dass sie nur noch in Handykameras schauen.

Die schwedische Band Ghost verbietet nun Handys explizit in den Shows ihrer Welttournee. Zuschauer dürfen sie nur in bestimmten Bereichen nutzen. Bereits 2023 hatte die Band ein Handyverbot durchgesetzt.

„Das waren die besten Shows, die ich jemals mit Ghost gemacht habe – einfach, weil ich mir diese verdammten Smartphones nicht anschauen musste. Ich habe noch nie ein Publikum gesehen, das so stark mit der Band interagiert hat, wie an diesen Abenden“, so Sänger Tobias Forge im Interview mit dem britischen Magazin „Rock Sound“.

Wie ist die Rechtslage?

Grundsätzlich kann der Hausrechtsinhaber in gewissen Grenzen machen, was er will. Wenn er eine Veranstaltung plant, bei der Besucher nur grünfarbige Hosen tragen dürfen, darf er eine grüne Hose als Bedingung für den Eintritt festlegen. Rechtliche Grenzen ergeben sich vor allem aus dem Diskriminierungsverbot.

Ebenso können natürlich Handys verboten werden. Wenn die Band Handys verbieten will, muss sie das aber mit ihrem Vertragspartner klären. Letztlich muss das Verbot im Vertrag mit den Besuchern geregelt werden. Wenn der Veranstalter der Vertragspartner der Besucher ist, muss dieser im Besuchervertrag das Handyverbot vereinbaren.

Dabei stellen sich u.a. folgende drei Fragen:

Aufnahme ist bereits gesetzlich verboten

Nur, weil alles so machen, ist das Verhalten ja nicht rechtskonform. Gefühlt fahren alle Radfahrer über rote Ampeln, trotzdem bleibt es eine rote Ampel.

Was kaum jemand weiß: § 53 Absatz 7 UrhG verbietet die Aufnahme von Livekonzerten auch für rein private Zwecke! By the way: Wer ein Konzert mitfilmt und über sein Social Media-Profil verbreitet und nicht nur einem engen Freundeskreis zugänglich macht, handelt ohnehin nicht privat.

Kann eine Band und/oder ein Veranstalter also ein Verbot schon aufgrund dieses gesetzlichen Verbotes durchsetzen?

Meines Erachtens kann es (zumindest) der Rechteinhaber. Ein Problem kann sein, dass Bands üblicherweise Mitglied einer Verwertungsgesellschaft sind und im Regelfall Rechte an diese übertragen. Die Band selbst könnte also ein Verbot auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen m.E. nur noch durchsetzen, wenn sie bzw. Bandmitglieder selbst auch Urheber sind (und nicht „nur“ Interpreten).

Ein Veranstalter könnte ggf. im Rahmen seines Hausrechts gesetzliche Verstöße ahnden.

Immerhin stützt sich die oben genannte Band offenbar jedenfalls nicht ausdrücklich auf ein gesetzliches Verbot, sondern auf die Stimmung auf dem Konzert; zudem haben sich Besucher sicherlich auch daran gewöhnt, dass Handys nicht verboten sind (zumal diese in vielen Hausordnungen ja sogar manchmal explizit erlaubt sind, hingegen nur „größeres“ Kameramaterial verboten ist).

Aber: Nachdem kaum jemand dieses gesetzliche Verbot kennt, dürfte es unschöne (und vermeidbare) Diskussionen und damit Verzögerungen am Einlass geben. Diesen Diskussionen könnte man ggf. vorbeugen durch eine Kommunikation (und ggf. vertragliche Regelung, siehe dazu sogleich) im Vorfeld.

Und: Es ist gesetzlich nur die Aufnahme verboten. Es ist gesetzlich nicht verboten, ein Handy mit sich herumzutragen und bspw. im Zuschauerraum zu telefonieren. Wenn also der Künstler durchsetzen will, dass ein Handy schon gar nicht benutzt werden kann, dann genügt die gesetzliche Regelung des § 53 Absatz 7 UrhG nicht und man braucht eine vertragliche Regelung mit dem Besucher:

Handyverbot = überraschende Klausel?

Werden Klauseln mehrmals verwendet, liegen rechtlich sog. AGB vor. AGB unterliegen aber strengen gesetzlichen Anforderungen, damit sie wirksam sind.

Eine Anforderung ist bspw., dass eine AGB-Klausel „nicht überraschend“ sein darf (siehe § 305c BGB). Das heißt: Ist eine vertragliche Regelung doch arg untypisch in diesen Verkehrskreisen, kann sie allein deshalb unwirksam sein – jedenfalls dann, wenn sie noch dazu in einem AGB-Text „versteckt“ wird.

Ein Handyverbot ist m.E. eine jedenfalls sehr unübliche Klausel, und könnte als überraschend gewertet werden. Wenn der Veranstalter das vermeiden will, sollte er das Handyverbot nicht irgendwo im Fließtext verstecken, sondern deutlich hervorheben: Mindestens bspw. mit einer eigenen Überschrift versehen, bestenfalls noch zusätzlich bspw. in den FAQ, in der Hausordnung und und bspw. auch über Social Media kommunizieren.

Ist das Verbot praktisch durchsetzbar?

Wenn man es geschafft hat, die Klausel wirksam einzusetzen, muss man sie natürlich auch durchsetzen. Denn ansonsten könnte es Probleme mit dem Künstler geben, wenn der erkennt, dass der Veranstalter sich nicht ordentlich um das Verbot bemüht.

Die oben genannte Band arbeitet hierzu mit sog. Yondr-Taschen, die sich nur in definierten Zonen öffnen lassen (eben dort, wo die Zuschauer ihre Handys nutzen dürfen).