Weit verbreitet ist die Meinung, dass es eine „besondere“ Arbeitszeitregelung für Veranstaltungen gibt. Dem ist nicht so:
1. Grundsatz
Grundsätzlich beträgt die gesetzliche Arbeitszeit für erwachsene Arbeitnehmer 8 Stunden (§ 3 ArbZG).
2. Verlängerungsmöglichkeiten
Die gesetzliche Arbeitszeit von 8 Stunden kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 Satz 2 ArbZG).
3. Ausnahmefälle
In gewissen Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber mehr Arbeit anordnen (§ 14 ArbZG). Diese Ausnahmefälle müssen aber vorübergehend und unvorhersehbar sein.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber Vorkehrungen treffen, beispielsweise durch entsprechendes Vorhalten von Personal. Eine dauernde Fehlplanung von Personal oder das wirtschaftliche Sparen an Personal rechtfertigt keinen solchen Ausnahmefall.
Auch längere Arbeitszeiten bei Veranstaltungen, wenn die Veranstaltungen länger als 10 Stunden dauert, ist kein Ausnahmefall im Sinne des § 14 ArbZG, der eine Verlängerung rechtfertigen würde. Hier muss der Arbeitgeber ggf. mit Schichtpersonal arbeiten.
4. Sonstiges
Das Arbeitszeitgesetz kennt ansonsten keine Ausnahmen für die Arbeitszeit in der Eventbranche.
In der Gastronomie gibt es einen Tarifvertrag, der eine Erhöhung der Arbeitszeit regelt in Betrieben bei Großveranstaltungen (siehe § 8 H b des Manteltarifvertrag Baden-Württemberg für das Hotel- und Gaststättengewerbe). Dort kann die Arbeitszeit auf 10 Stunden festgelegt werden.
Auch im Sicherheitsgewerbe gibt es tarifvertragliche Sonderregelungen.
Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes werden gerne sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer mit einem Augenzwinkern als nicht ganz wichtig beiseite geschoben. Das häufigste Argument: „Es geht nicht anders“ oder „Das ist in dieser Branche halt so“.
Gerade in der Veranstaltungsbranche aber muss gesehen werden, dass eine hohe Verantwortung für Menschen besteht. Nicht nur die Besucher verlassen sich auf Sicherheit, auch ein Arbeitnehmer, der nachts nach einer mehrstündigen Veranstaltung noch Abbauarbeiten durchführt, muss auch hier noch sorgfältig arbeiten.
Arbeitsausfälle durch Unfälle kosten das Unternehmen viel Geld, da die Unfallversicherung hier ggf. Rückgriff nehmen kann. Außerdem sind vorsätzliche Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz sogar eine Straftat (vgl. § 23 ArbZG), insbesondere wenn durch eine Überziehung der gesetzlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer in seiner Gesundheit grundsätzlich gefährdet werden könnte.
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