Am Einlass zu einer Veranstaltung oder Versammlungsstätte kann der Veranstalter Kontrollen durchführen. Das geht von einer reinen Sichtkontrolle bis hin zum Abtasten.

Grundsatz

Der betroffene Besucher, der durchsucht werden soll, muss mit der Kontrolle einverstanden sein. Weigert sich ein Besucher, stellt sich die Frage, ob der Veranstalter dann auch den Einlass verweigern darf.

Kontrolle vertraglich vereinbart?

Das wäre sicherlich dann möglich, wenn der Veranstalter die Kontrolle zur Bedingung im Besuchervertrag gemacht hat, d.h. der Veranstalter stellt seine vertragliche Leistungspflicht „Show“ unter die Bedingung, dass er nur leisten muss, wenn der Besucher sich kontrollieren lässt. Dies kann bspw. über eine Hausordnung bzw. AGB geschehen sein, die der Veranstalter dann aber vor Vertragsschluss einbezogen haben muss. Verweigert der Besucher dann die Kontrolle, kann der Veranstalter auch seine Leistung bzw. den Zutritt dazu verweigern.

Auch unproblematisch ist, wenn der Besucher ohne zuvor schon einen Vertrag geschlossen zu haben, zur Veranstaltung kommt und der Besuchervertrag erst am Einlass zustande kommen würde. Auch hier kann der Veranstalter grundsätzlich die Kontrolle dann zur Bedingung machen (jedenfalls dann, wenn sie nicht völlig unverhältnismäßig und überraschend wäre).

Problematisch ist, wenn der Besucher eine Eintrittskarte gekauft hat und dann erst am Einlass mit der Kontrolle konfrontiert wird. Hier würde ich sagen, dass eine Kontrolle dann aber auch noch zur Bedingung gemacht werden kann – solange sie nicht völlig unverhältnismäßig und überraschend ist („bitte einmal ausziehen“). Dann aber darf der Veranstalter meiner Meinung auch nur nach gefährlichen oder verbotenen Gegenständen „suchen“. Findet er aber bspw. ein eingepacktes Butterbrot oder eine Wasserflasche, stellt sich die Frage, ob der Veranstalter jetzt noch das Mitnehmen in die Location verbieten darf.

Die Suche nach Waffen und gefährlichen Gegenständen – auch ohne vorherige Ankündigung – ließe sich noch mit der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung begründen. Das Verbot der Mitnahme von Essen und Trinken liegt aber „nur“ im Interesse des Veranstalters. Wenn er aber vorher nicht deutlich macht, dass man Essen und Getränke nicht mitnehmen darf, dann stellt sich die berechtigte Frage, ob er im Nachhinein ein solches verbot aussprechen darf. Meiner Meinung nach ist das nicht möglich, wenn der Besucher „übliche“ Mengen mit hinein nehmen möchte und es jedenfalls nicht völlig unüblich ist, Essen und Getränke mitzunehmen: Bei einem Stadtfest wird man es schwerlich verbieten können, bei einem Open Air-Festival kann es schon diskutabel sein, bei einer Diskothek dürfte es hingehen allgemein bekannt und üblich sein, dass man nicht sein eigenes Getränk mit nimmt.

Mann-Mann, Frau-Frau, Mann-Frau, Frau-Mann?

Darf ein Mann eine Frau kontrollieren und umgekehrt?

Sicher mag es nicht verboten sein, wenn ein männlicher Sicherheitsmitarbeiter in die Handtasche einer Besucherin schaut. Beim Abtasten aber wird es gefährlich, da dann schnell der Vorwurf einer sexuellen Nötigung im Raum stehen kann. Will der männliche Security eine Besucherin abtasten, kann die Frau das jedenfalls mit Berufung auf Sitte und Anstand verweigern – der Veranstalter darf dann aber auch nicht den Zutritt verweigern.

Interessant ist dann die Folgefrage: Vielfach gibt es keine weiblichen Sicherheitskräfte am Einlass, so dass Besucherinnen oftmals ohne Kontrolle eingelassen werden, während die Besucher von männlichen Sicherheitskräften abgetastet werden. Abgesehen davon, dass die Maßnahme dann schon an Albernheit grenzt, Teile der Besucher unkontrolliert einzulassen, stellt sich die Frage der Diskriminierung des Mannes: Er wird abgetastet, die Frau nicht. Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz darf man(n) nicht wegen seines Geschlechts diskriminiert werden. Dies wäre nur zulässig, wenn es für die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen einen sachlichen Grund gibt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung

  • der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient, oder
  • dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt (siehe § 20 Absatz 1 AGG).

Allein nach dem Wortlaut könnte also eine Diskriminierung ausnahmsweise zulässig sein: Die Kontrolle der Besucher dient der Vermeidung von Gefahren (damit wenigstens nicht die Männer Waffen einschmuggeln), und die Nicht-Kontrolle der Besucherinnen durch männliche Security dient dem Schutz der Intimsphäre der Besucherinnen.

Aber:

Die unterschiedliche Behandlung erfolgt ja nicht, weil von Männern eine Gefahr ausgeht und von Frauen nicht oder weil eine Kontrolle die Intimsphäre per se verletzen würde, sondern weil der Veranstalter nicht willens oder in der Lage ist, weibliches Sicherheitspersonal zu beauftragen. Daher wäre eine Ungleichbehandlung m.E. grundsätzlich unzulässig. Anders wäre das m.E. nur dann, wenn der Veranstalter zwar männliche und (typischerweise weniger) weibliche Security hat, aber der Andrang plötzlich so groß ist, dass man vorübergehend Frauen unkontrolliert einlässt, um die Wartezeit zu verkürzen.