Wenn man einen Fotografen beauftragt oder bspw. ein fertiges Foto von einer Bilddatenbank nutzen will, wird man von der vollen Wucht des Urheberrechts getroffen. Allerdings: Die meisten spüren diese Wucht nicht, weil Sie im Zeitpunkt des Auftrages die vielfältigen Probleme nicht sehen, die sich in den kommenden Jahrzehnten aus dem Urheberrecht ergeben können.

Denn: Der Urheber hat eine extrem starke Rechtsposition. Die berühmte Klausel „Mit dem Honorar sind alle Ansprüche abgegolten“ ist nicht wirksam, vielmehr drohen bei unbedachter Verwertung der Fotos auch noch viele Jahre später Nachzahlungen.

Übrigens: Bei Fotos kommt es nicht darauf an, ob sie hübsch oder wertvoll sind, oder ob der Fotograf ein Berufsfotograf oder Hobbyfotograf oder auch der eigene Arbeitnehmer ist: Nahezu jedes Foto ist urheberrechtlich geschützt, und damit ist auch der jeweilige Fotograf der Urheber – und genießt einen äußerst starken Schutz durch das Urheberrechtsgesetz.

Diese Fragen sollte sich der Auftraggeber vor dem Auftrag stellen:

  1. Will ich der einzige auf der Welt sein, der die Fotos nutzen können soll? Oder ist mir egal, wenn der Fotograf die Fotos auch an Dritte verkauft?
  2. Wie lange will ich die Fotos nutzen können? Nur einen bestimmbaren Zeitraum? Oder ohne Grenze?
  3. Wo will ich die Fotos verwenden? Auf der eigenen Webseite, in Sozialen Medien, in Printprodukten?
  4. Will ich die Fotos weitergeben? z.B. an Sponsoren, Partner, Presse…
  5. Will ich die Fotos später verändern können? z.B. schwarz-weiß nutzen, Motive freistellen, halbieren…?
  6. Sollen auf den Fotos Menschen erkennbar sein?

Es gibt eine grobe Faustformel: Je mehr der Auftraggeber machen/haben will, desto teurer kann es werden:

Will ich der einzige auf der Welt sein, der die Fotos nutzen können soll?

Dann spricht man von sog. ausschließlichen oder exklusiven Nutzungsrechten. Da der Urheber dann nur einmal Geld mit seinen Werken verdienen kann, darf er Geld auch noch Jahre später nachfordern – bspw. wenn die ursprüngliche Vergütung unverhältnismäßig gering ausgefallen war (übrigens: In den meisten Fällen kann man diese Nachforderungen im Vertrag nicht verhindern!). Wenn es also nicht besonders wichtig ist, dass andere Personen nicht dasselbe Foto auch nutzen, sollte man seine Lizenz auf das sog. einfache Nutzungsrecht beschränken; in diesem Fall drohen nämlich im Regelfall keine Nachzahlungen.

Wie lange will ich die Fotos nutzen können?

Zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte führen regelmäßig zu jährlichen Auskunftspflichten und zu möglichen finanziellen Nachforderungen des Urhebers (die man nicht vertraglich ausschließen kann). Wenn man also eh weiß, dass man die Fotos nur für ein paar Monate verwenden will, sollte die Lizenz bzw. die Rechtevereinbarung auch auf ein paar Monate beschränkt werden.

Wo will ich die Fotos verwenden?

Räumlich unbeschränkte Nutzungsrechte erhöhen das Risiko der finanziellen Nachforderungen des Urhebers. Es macht einen Unterschied, ob ich das Foto weltweit nutzen möchte, oder nur in Wanne-Eickel.

Will ich die Fotos weitergeben?

Je mehr ein Foto verbreitet wird, desto stärker wird die Rechtsposition des Urhebers mit Blick auf Auskunft und Nachforderungen. Sollen die Fotos auf der eigenen Webseite verwendet werden, auf mehreren Webseiten, auf der Startseite, auf einer Unterseite? In Sozialen Medien? Auch auf tausenden Flyern oder Broschüren? In einem Video? Wenn man aber heute schon weiß, dass das Foto nur auf der eigenen Webseite, und dort nur auf einer Unterseite verwendet werden soll, sollte auch die Lizenz darauf beschränkt werden.

Will ich die Fotos später verändern können?

Ein Foto ist ein vollendetes Werk, das man nicht ohne Zustimmung des Urhebers verändern darf. Es reicht schon aus, wenn Seitenränder vom Foto beschnitten oder das Motiv (z.B. die abgebildete Person) vom Hintergrund freigestellt oder das Foto mit anderen Farben eingefärbt wird.

Sollen auf den Fotos Menschen erkennbar sein?

Es wird aufwendiger, da nun auch das Datenschutzrecht ins Spiel kommt, u.a. eine Datenschutzerklärung notwendig wird, die allen abgebildeten Personen zur Verfügung gestellt werden muss. Ggf. muss dann der beauftragte Fotograf auch Vorgaben erhalten, ob und wie er Einzelpersonen ablichten darf, ob er vor Ort eine Einwilligung der fotografierten Person(en) einholen muss usw. Beachten Sie dabei bitte, dass die vorbereitenden Maßnahmen im Datenschutz immer etwas Vorlaufzeit brauchen (z.B. die Abstimmung der Zwecke, die Formulierung der Datenschutzerklärungen usw.).

Wichtig: Sie müssen die Frage klären, ob Ihr Fotograf datenschutzrechtlich selbst verantwortlich sein soll, oder Ihr sog. Auftragsverarbeiter.

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