Wann der Veranstalter einen Ordnungsdienst haben muss bei seinen Veranstaltungen, ist eine häufige Frage in unserem Beratungsalltag, die die allseits beliebte Antwort nach sich zieht: Das kommt darauf an. Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte sich einmal mit dieser Frage befasst, nachdem ein Besucher bei einem Straßenfest einen Musiker schwer verletzt hatte. Schauen wir uns dieses Urteil einmal an:
Bei einem Auftritt auf einem Straßenfest hatte ein Besucher sein Bierglas auf eine Lautsprecherbox gestellt. Ein Musiker forderte ihn auf, das Glas zu entfernen. Das Ergebnis war ein schwer verletzter Musiker und ein Gerichtsprozess, in dem der Musiker vom Veranstalter 40.000 Euro Schmerzensgeld und Schadenersatz forderte. Das Argument: Es fehlte ein Sicherheitsdienst, der den Künstler hätte schützen können.
Das OLG Oldenburg wies die Klage damals ab: Der Veranstalter sei nicht verpflichtet gewesen, einen Ordnungsdienst zu beauftragen.
- Denn: Das Straßenfest beschränke sich auf die nähere Umgebung, sei keine Massenveranstaltung und sei bisher immer friedlich verlaufen. Daraus ergebe sich aber nur dann eine Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsdienstes, wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Musiker gegeben hätte.
- Außerdem hätte die Verletzung nur dann überhaupt verhindert werden können, wenn ein Security dann auch an der Bühne postiert gewesen wäre. Dieser Aufwand wäre aber im konkreten Fall nicht verhältnismäßig, so das Gericht.
Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Einsatz eines Ordnungsdienstes erforderlich und zumutbar ist. Allein die Größe der Veranstaltung spielt dabei keine Rolle, d.h. nur weil eine Veranstaltung „klein“ ist, heißt das nicht automatisch, dass kein Sicherheitsdienst erforderlich wäre.