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Große, kleine, private und öffentliche Veranstaltung

Große, kleine, private und öffentliche Veranstaltung

Von Thomas Waetke 27. Juli 2017

Wo liegen Unterschiede, wenn eine Veranstaltung “groß”, “klein”, privat oder öffentlich ist?

Unterschied zwischen groß und klein

Ist eine Veranstaltung groß oder klein, macht das mit Blick bspw. auf die Verantwortung oder Haftung so gut wie keinen Unterschied. Natürlich muss der Veranstalter eines Megaevents mit hundertausenden Besuchern mehr Sicherheitsmaßnahmen treffen als der Veranstalter einen Geburtstages mit 5 Freunden. Aber in der Sache kann der Geburtstagsveranstalter genauso haftbar gemacht werden wie der Großveranstalter.

Auch das Baurecht unterscheidet im Regelfall nicht zwischen großer und kleiner Veranstaltung – allenfalls zwischen großer und kleiner Location. Man denke hier bspw. an die Versammlungsstättenverordnung, deren Anwendbarkeit an die Größe der Versammlungsstätte anknüpft, und nicht an die Größe der darin stattfindenden Veranstaltungen.

Privat oder öffentlich

Gravierender sind die Unterschiede zwischen privaten und öffentlichen Veranstaltungen.

Eine Veranstaltung ist dann privat, wenn die Teilnehmer entweder untereinander oder zum Veranstalter eine innere Verbundenheit haben und der eingeladene Teilnehmerkreis abgrenzbar ist. Nach neuerer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kommt es noch darauf an, ob/dass “nicht viele Personen” beteiligt sind.

Alleine, weil bspw. Arbeitnehmer über einen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber verbunden sind, sind Mitarbeiterveranstaltungen nicht automatisch “privat”, ebenso ist es bei Kundenbeziehungen. Da muss schon “mehr” da sein als nur eine vertragliche Verbindung.

Auch bei Vereinsfesten gibt es immer wieder diese Diskussion: Werden bei einem Vereinsfest auch Nicht-Mitglieder eingeladen, dann wird man kaum noch ein Argument für eine private Veranstaltung finden. Was ist aber, wenn nur Mitglieder eingeladen werden? Da kann es durchaus auch darauf ankommen, ob der Verein darauf ausgelegt ist, ständig neue Mitglieder zu gewinnen, so dass es einen stetigen Wechsel in der Mitgliederschaft gibt; das spricht dann wiederum gegen Privatheit. Bspw. aber ein Skatclub, der mehr oder weniger jahrelang aus denselben Mitglieder besteht, kann durchaus privat sein.

Je höher die Personenzahl, desto schwieriger kann es naturgemäß werden, für alle Besucher die Voraussetzungen einer Privatheit nachzuweisen.

Die Folgen

Ist die Veranstaltung demnach privat, ist eine Vielzahl von Regelwerken hierauf nicht anwendbar, z.B.:

  • Das Urheberrecht; der Veranstalter der privaten Party muss keine GEMA-Gebühren zahlen,
  • die Künstlersozialkasse; der Veranstalter der privaten Party muss auch keine KSK-Abgaben für den beauftragten DJ zahlen,
  • das Gaststättenrecht; der private Veranstalter, der auch Alkohol an seine Gäste ausgibt, braucht keine Konzession,
  • Genehmigungen; der private Veranstalter muss seine (privat bleibende) Veranstaltung nicht anmelden (solange dadurch nicht die Öffentlichkeit beeinträchtigt wird, z.B. durch ein Höhenfeuerwerk bei der Hochzeitsfeier),
  • das Jugendschutzgesetz; der private Veranstalter kann an Minderjährige (im Rahmen seiner Verkehrssicherung) Alkohol ausgeben, man denke hier an das Sektgläschen für den 12-jährigen an Silvester.

 

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