In vielen Verträgen finden sich Verschwiegenheitsklauseln, mit denen die Vertragspartner (oder meist auch nur der Auftragnehmer) verpflichtet werden, Stillschweigen über bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit zu wahren.

Dagegen ist grundsätzlich erstmal nichts auszusetzen – allerdings sind viele Klauseln oftmals nutzlos, unwirksam oder unvollständig. Ein paar Beispiele:

Stillschweigen über alles?

Manchmal meint man es zu gut und will alles (!) unter den Mantel der Verschwiegenheit fallen lassen. Da heißt es dann z.B.:

„Die Vertragspartner verpflichten sich, Stillschweigen über alle vertraglichen Vereinbarungen und Informationen, die sie aus dem Vertrag erlangen, zu bewahren.“

Das Problem dabei liegt auf der Hand: Strenggenommen dürfte man nun schon nicht einmal einem Subunternehmer oder einem Dienstleister sagen, dass man überhaupt den Auftrag erhalten hat…

Solche Klauseln gehen also im Regelfall zu weit, verlieren damit ihren Sinn und sind ggf. auch unwirksam. Sinnvollerweise beschränkt man das Stillschweigen auf Fälle, die nicht vertragsgemäß notwendig „ausgeplaudert“ werden müssen.

Geheimnisse?

Oft wird auch Stillschweigen über Betriebsgeheimnisse vereinbart. Dabei stellt sich aber oft das Problem, dass nicht klar definiert ist, was ein „Geheimnis“ ist – und wann ein Geheimnis auch nicht mehr geheim gehalten werden muss/kann. Bei solchen Unklarheiten droht dann schnell auch die Unwirksamkeit der Klausel, oder unnötige Risiken für die Vertragspartner, da sie nicht eindeutig sicher sein können, was sie nun weitergeben bzw. verwerten dürfen und was nicht.

Wenn man ein Geschäftsgeheimnis hat, reicht übrigens zum Schutz dieses Geheimnisses eine einfache Klausel nicht aus. Vielmehr muss der Inhaber des Geheimnisses prüfen, wie wichtig sein Geheimnis für ihn ist: Je wichtiger, desto mehr Maßnahmen muss er zu seinem Schutz treffen. Eine Verschwiegenheits- bzw. Geheimhaltungsklausel ist dann oftmals nur ein Baustein von vielen.

Mitarbeiter und Subunternehmer

Auch dann, wenn der Auftraggeber seinen Auftragnehmer nicht explizit dazu verpflichtet, sollte der Auftragnehmer die Verpflichtungen aus solchen Klauseln weitergeben an Mitarbeiter (bestenfalls hat man das ohnehin bereits weitreichend, aber dennoch agb-rechtlich wirksam im Arbeitsvertrag formuliert) und Subunternehmer.

Über das Vertragsende hinaus

Gewisse Vorsicht ist geboten, wenn die Verschwiegenheitspflicht nicht mit dem Vertragsende auch endet, sondern darüber hinaus aufrecht erhalten werden muss.

Vertragsstrafe

Oft werden die Klauseln dann auch mit einer Vereinbarung über eine Vertragsstrafe versehen, wenn einer dann doch nicht die Klappe halten sollte. Das ist oft aber nutzlos: Entweder ist die Vertragsstrafenklausel unwirksam (was bei bezifferten Vertragsstrafen schnell der Fall sein kann) oder man wird später schlicht nicht nachweisen können, dass der jeweils andere die Information nach außen getragen hat – und nicht etwa man selbst.

Dokumente vernichten?

Vielfach verlangt der Auftraggeber dann auch, dass nach Ende des Vertrages die Informationen zu löschen und Dokumente zu vernichten oder zurückzugeben sind: Damit will der Auftraggeber erreichen, dass sein Auftragnehmer die Informationen und Unterlagen nicht doch noch vertragswidrig nutzt oder dass sie von Dritten rechtswidrig eingesehen werden könnten.

Allerdings hat auch der Auftragnehmer oftmals ein berechtigtes Interesse daran, die Informationen und Unterlagen nicht gleich zu löschen bzw. zu vernichten: Einerseits kann es ja sein, dass er nach Auftragsende von seinem ehemaligen Auftraggeber in Anspruch genommen wird, und dann nachweisen können muss, dass er wann welche Leistungen erbracht hat. Das wird schwierig, wenn aber Daten gelöscht wurden.

Außerdem kann es steuerrechtliche oder handelsrechtliche Aufbewahrungspflichten geben, nach denen bestimmte Unterlagen (u.a. solche, die zum Angebot bzw. zum Vertragsschluss gehören) noch aufbewahrt bleiben müssen. Beispielsweise müssen 10 Jahre lang aufbewahrt werden: Rechnungen, Lieferscheine, Vertragsurkunden, Quittungen, Gehaltslisten, und 6 Jahre müsse bspw. aufbewahrt werden empfangene oder gesendete Handels- und Geschäftsbriefe und Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.

Datenschutz und IT-Sicherheit

Eng verbandelt mit Geheimhaltung und Verschwiegenheit sind notwendige Maßnahmen für den Schutz personenbezogener Daten und Anforderungen an die IT-Sicherheit im Betrieb. Unter Umständen sind hier zusätzliche Vereinbarungen erforderlich wie z.B. der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrages.