Der Streit um Kosten für Terrorabwehrmaßnahmen für einen Berliner Weihnachtsmarkt geht bzw. ging in die nächste Runde:

Bereits für den Weihnachtsmarkt 2017 hatten das Verwaltungsgericht Berlin und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg  in einem Eilverfahren entschieden, dass das Land Berlin die Kosten für Terroabwehrmaßnahmen (hier: Betonpoller) selbst tragen müsse, und nicht etwa der Veranstalter.

Nun kam es erneu zu einem Streit zwischen dem Veranstalter und dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf: Das Bezirksamt machte seine Genehmigung davon abhängig, dass der Veranstalter ein Sicherheitskonzept vorlege, das auch den Schutz vor Anschlägen mit Fahrzeugen beinhalten sollte. Der Veranstalter reichte ein solches Konzept auch ein, allerdings „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“.

Nach der Erteilung der Genehmigung klagte er vor dem Verwaltungsgericht auf die Feststellung, dass die Forderung des Bezirksamts rechtswidrig war.

Das Verwaltungsgericht Berlin urteilte nun, dass für die Forderung des Bezirksamts die Rechtsgrundlage fehle.

Dass sich der Veranstalter im Vorfeld bereit erklärt hatte, auf eigene Kosten Barrieren aufzustellen, ändere an der Sache nichts. Zwar mache das Grünanlagengesetz Berlin die Genehmigungserteilung von einem überwiegenden öffentlichen Interesse abhängig. Aber die abstrakte Gefahr von Terroranschlägen sei gerade nicht ein solches Interesse, so das Gericht.

Vielmehr sei deren Abwehr grundsätzlich Aufgabe des Staates. Die Heranziehung privater Dritter hierzu erfordere eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage, heißt es in der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts.

Die Genehmigung hätte auch nicht allein mit der Begründung versagt werden können, der Bezirk müsse die Maßnahmen zur Terrorabwehr ansonsten aus eigenen finanziellen Mitteln bestreiten, während der Betreiber den Weihnachtsmarkt gewerbsmäßig betreibe.

Die Entscheidung geht davon aus, dass der Veranstalter frühzeitig die Genehmigung beantragt – und damit die Behörden und Polizei frühzeitig in die Lage versetzt, rechtzeitig überhaupt Maßnahmen treffen zu können. Wird aber der Antrag verzögert bzw. die Behörden zu spät informiert, kann sich auch die Rechtslage schnell ändern.