Versammlungs-
stättenverordnung
in Deutschland
MVStättVO,
Landes-Verordnungen
und Fragen + Antworten
Eine Versammlungsstätte ist baurechtlich gesehen ein so genannter Sonderbau. Während die Landesbauordnungen das allgemeine Baurecht regeln, gibt es für Sonderbauten wie eben Versammlungsstätten ein besonderes Regelwerk: die Versammlungsstättenverordnung (in NRW “Sonderbauverordnung”, in Berlin “Betriebsverordnung”).
Es gibt eine Muster-Verordnung (MVStättVO), die als Empfehlung für die einzelnen Bundesländer gilt. Die Bundesländer haben diese dann in eigenes Landesrecht umgesetzt, teilweise aber mit Abweichungen. Wenn Sie auf die Deutschlandkarte klicken, kommen Sie zur Übersicht.
Weiter unten finden Sie unsere FAQ zur Versammlungsstättenverordnung.
Wir schulen Ihre Mitarbeiter
Egal ob 1 Stunde, 1 Tag oder 1 Woche. Egal ob online oder bei Ihnen im Unternehmen. Egal ob zum Thema VStättVO, zu Haftungsfragen, zum Urheberrecht oder über Grundlagen des Eventrechts.
Fragen zur VStättVO:
Wann die Verordnung auf welche Veranstaltungsstätte anzuwenden ist, erkläre ich ausführlich hier:
In mehreren Paragraphen der Versammlungsstättenverordnung findet sich die Formulierung “während des Betriebs”, so z.B. bei der Anwesenheitspflicht des Betreibers (§ 38 Abs. 2 MVStättVO): Der Betreiber muss anwesend sein, wenn die Versammlungsstätte in Betrieb ist.
Nun stellt sich die Frage: Wann ist eine Versammlungsstätte „in Betrieb“?
Wenn ein Festival auf der freien Wiese aufgebaut wird: Kann dann die Bauaufsichtsbehörde Anordnungen treffen? Ist sie zuständig? Hier am Beispiel Niedersachsen:
Die Aufgaben bzw. der Verantwortungsbereich des Betreibers wird oft überschätzt; das liegt vermutlich an der Formulierung in § 38 Absatz 1 MVStättVO:
„Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.“
Würde aber der Betreiber tatsächlich für die Sicherheit der Veranstaltung verantwortlich sein, würde man den Bogen an Verantwortung überspannen, sowie den Veranstalter aus dessen Pflicht nehmen.
Daher ist der Betreiber „nur“ für die baurechtliche Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften verantwortlich – oder anders gesagt: Für den sicheren Betrieb seiner Versammlungsstätte.
Welche Betreiberpflichten kann der Betreiber auf die Veranstaltungsleitung übertragen? Kann er alle übertragen?
Geht das auch pauschal bspw. “gemäß § 38”? Kann die Delegation wieder rückgängig gemacht werden?
Wie man die Besucherzahl für eine Versammlungsstätte berechnet, erkläre ich hier:
Welche Besonderheiten gibt es bei der Bestuhlung zu beachten? Wer muss den Bestuhlungsplan erstellen?
Was ist beim Betrieb einer Versammlungsstätte zu beachten, wenn darin eine Veranstaltung stattfinden soll? Die Liste stellt wichtige Aufgaben aus der Sicht des Vermieters dar.
ZUR CHECKLISTE BETRIEB EINER VERSAMMLUNGSSTÄTTE
Was ist beim Betrieb einer Versammlungsstätte zu beachten, wenn darin eine Veranstaltung stattfinden soll? Die Aufstellung fasst wichtige Aufgaben aus der Sicht des Mieters bzw. Veranstalters zusammen, der die Location nicht kennt.
Die Besonderheiten beim Mietvertrag zwischen Vermieter der Location (der nicht identisch sein muss mit dem Betreiber der Versammlungsstätte!) und dem Veranstalter bzw. Mieter haben wir hier dargestellt: