Der Betreiber von Versammlungsstätten kann Betreiberpflichten der VStättVO auf zweifache Weise übertragen:
- Einmal „hausintern“ auf (s)einen Veranstaltungsleiter (§ 38 Absatz 2 MVStättVO), oder
- auf den Veranstalter übertragen (§ 38 Abs. 5 MVStättVO).
Voraussetzung für die Übertragung auf den Veranstalter ist, dass der Veranstalter bzw. dessen Veranstaltungsleiter
- mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist, und
- die Übertragung schriftlich erfolgt.
Der Betreiber muss aber wissen, dass er trotzdem weiterhin in der vollen Haftung bleibt (siehe § 38 Absatz 5 Satz 2 MVStättVO)!
Nach dem Wortlaut der Vorschrift kann der Betreiber „die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4“ übertragen. In diesen Absätzen 1 bis 4 heißt es:
- Absatz 1: Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
- Absatz 2: Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.
- Absatz 3: Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.
- Absatz 4: Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.
Die Frage nun: Sind damit auch bspw. der § 31 MVStättVO gemeint, oder auch andere Betriebsvorschriften, obwohl diese gar nicht in einem der Absätze explizit genannt sind?
Manche Stimmen meinen, dass „nur“ die Pflichten übertragen werden können, die auch tatsächlich in den 4 genannten Absätzen drin stehen. Richtig ist aber jedenfalls meiner Meinung nach zwingend, dass damit auch die Betriebsvorschriften gemeint sind (soweit sie übertragbar sind, siege sogleich).
Nach Absatz 1 ist der Betreiber für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. Wenn der Betreiber diese Pflicht auf den Veranstalter übertragen kann, dann ergibt sich daraus zugleich, dass er auch die betreffenden Pflichten aus eben diesen Vorschriften (mit) übertragen kann. Dagegen spricht an sich auch nichts: Der Betreiber bleibt ja sowieso in der Haftung. Er muss sich also ohnehin gut überlegen, ob es überhaupt Sinn macht, Pflichten auf einen anderen zu übertragen.
Zumindest die Aufgaben aus den Betriebsvorschriften der MVStättVO kann also der Betreiber übertragen. Allerdings funktioniert das bei solchen Betriebsvorschriften nicht wirklich, die sinnvollerweise nur der Betreiber persönlich erfüllen wird können. Hierzu zählt bspw. die Pflicht, ein Brandschutzkonzept zu erstellen (§ 42 Abs. 1 MVStättVO): Nur der Betreiber kennt seine Versammlungsstätte so gut, dass er die Auswirkungen der Veranstaltung auf den Brandschutz in seiner Versammlungsstätte beurteilen kann.