Haftet ein Veranstalter bzw. der ausführende Leistungsträger, wenn sich ein Teilnehmer einer Reise bzw. eines Events verletzt – und die Teilnahme an sich schon gefährlicher ist als üblicherweise? Man denke bspw. an Veranstaltungen mit sportlichen Inhalten: Motorradfahren, Gleitschirmfliegen, Tauchen, Bergwandern usw.
Nun hat das Oberlandesgericht Stuttgart einen Fall entschieden, in dem ein 55-jähriger Motorradfahrer an einer Tour teilgenommen und sich dabei tödlich verletzt hatte. Der Fahrer nutzte dabei sein eigenes Motorrad; da er sich als guter Fahrer einschätzte, fuhr er in der ersten von drei Gruppen mit. In einer Kurve kam er von der Fahrbahn ab und stürzte einen Abhang hinunter. Nach mehreren Monaten im Krankenhaus verstarb er.
Das Oberlandesgericht wies die Klage auf Schadenersatz gegen den Veranstalter und den Tourguide ab. Beide hatten ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Das Gericht verneinte quasi eine Pflicht zum „betreuten Fahren“: Der Fahrer war kein Heranwachsender mehr, war ein erfahrener Motorradfahrer und hätte selbst auf sich aufpassen müssen. Eine dauerhafte Überwachung sei ohnehin gar nicht möglich, und auch im normalen Straßenverkehr führe der Fahrer alleine.
Auch dem Tourguide machte das Gericht keine Vorwürfe: Es mag zwar sein, dass er zu schnell gefahren sei; allerdings hatte es der verunglückte Fahrer selbst in der Hand, ob er diesem hohen Tempo folge – wer die Strecke nicht kennt, muss eben seine Geschwindigkeit darauf ausrichten.