In England ist eine Veranstalterin eine Paddeltour auf Stand-up-Boards zu einer Haftstrafe von mehr als 10 Jahren verurteilt worden. Das Gericht hat sie für schuldig befunden für den Tod von 3 Teilnehmern und dem Tourleiter.

Nach starken Regefällen führte der Fluss, den die Veranstalterin für die Tour ausgesucht hatte, Hochwasser. Die Veranstalterin hatte keine Sicherheitsunterweisung durchgeführt und die Teilnehmer u.a. nicht darauf hingewiesen, dass es auf dem Fluss ein Wehr gebe, an dem die Tragödie passiert war.

Auf eigenes Risiko?

Viele Veranstalter von derlei Touren lassen sich von den Teilnehmern eine Haftungsausschluss-Klausel unterschreiben. Dort heißt es dann meist: „Der Teilnehmer nimmt auf eigenes Risiko teil.“

Solche Klauseln sind aber im Regelfall nutzlos:

  • Wird eine Klausel gegenüber mehreren Vertragspartnern verwendet, handelt es sich um eine AGB-Klausel. Dann aber sind bspw. Haftungsausschlüsse gar nicht wirksam.
  • Der Veranstalter muss sicherstellen, dass der Teilnehmer das Risiko kennt und einschätzen kann, ob er das Risiko einzugehen vermag.

Im Rahmen einer Sicherheitsunterweisung sollten also die Risiken vorgestellt werden: Dabei geht es nicht um offensichtliche Risiken, z.B. braucht man zumindest erwachsene Teilnehmer nicht darüber informieren, dass man auf dem Wasser ist und dabei ertrinken könnte – der durchschnittliche Teilnehmer kann sich das bei einer Paddeltour auch denken.

Aber: Er weiß ggf. nicht, dass es Stromschnellen gibt, dass der Fluss eine starke Strömung hat usw. Nur, wenn er es weiß, kann er das Risiko einschätzen.

Allerdings gibt es Grenzen: Wenn der Veranstalter erkennt bzw. erkennen muss, dass (auch bei Kenntnis der Risiken) es zu gefährlich ist, bspw. mit Anfängern die Tour zu fahren, dann muss er sie abbrechen.

Wichtig ist, dass der Veranstalter nachweisen kann, dass er über diese Risiken

  • überhaupt aufgeklärt hat,
  • deutlich genug aufgeklärt hat,
  • auf die möglichen Folgen hingewiesen hat,
  • wer an der Unterweisung teilgenommen hat.