Sicherheitskonzepte – da denkt man doch vornehmlich an große Veranstaltungen mit mehreren tausend Besuchern. Wird aber auch für eine kleine Veranstaltung mit wenigen dutzend Besuchern ein Sicherheitskonzept benötigt?

Meine Antwort vorweg: Jain. Aber natürlich muss das Sicherheitskonzept nicht dutzende Seiten und wissenschaftliche Ausarbeitungen umfassen wie das Sicherheitskonzept für eine Großveranstaltung.

Zunächst sollte man sich einmal klarmachen, was ein Sicherheitskonzept überhaupt ist: Darin macht sich der Verantwortliche u.a. Gedanken darüber, wer bspw. wann und wie das Gelände evakuiert, wer die verantwortlichen Ansprechpartner sind, wer welche Entscheidungen trifft und welche Wege sie nehmen sollen usw.

Jeder Veranstalter muss sich klar sein, dass Unfälle auch bei Kleinstveranstaltungen passieren können. Der Unfall kann typischerweise viele Ursachen haben: Herzinfarkt, Stolpern, Feuer, Schlägerei, Überfall, technisches Versagen, Unwetter und vieles mehr. All das kann auch bei einem Firmenausflug oder einem Event mit 20 Teilnehmern ebenso vorkommen wie bei einem Mega-Festival.

Wann ein Sicherheitskonzept zu erstellen ist, ergibt sich u.a.

  • aus der Versammlungsstättenverordnung (§ 43 Absatz 1 oder Absatz 2 MVStättVO) für den Betreiber einer Versammlungsstätte
  • aus Polizeigesetzen mancher Bundesländer (z.B. § 26 Absatz 4 POG Rheinland-Pfalz)

Ist die Versammlungsstättenverordnung anwendbar, kann sich aus § 43 (M)VStättVO die Pflicht für ein Sicherheitskonzept für den Betreiber ergeben:

  • Entweder weil „es die Art der Veranstaltung“ erfordert (hier muss also der Betreiber die Lage pro Veranstaltungsart beurteilen; es geht dabei dann nicht um ein individuelles Sicherheitskonzept für jede Veranstaltung, sondern für die von ihm zugelassenen Veranstaltungsarten).
  • oder weil die Versammlungsstätte mehr als 5.000 Besucherplätze hat.

Im Baurecht spielt es keine Rolle, ob die in der Versammlungsstätte stattfindende Veranstaltung „klein“ oder „groß“ ist, sondern ob die Voraussetzungen des § 43 (M)VStättVO erfüllt sind oder nicht.

Nun gibt es aber auch Veranstaltungen, für deren Location die VStättVO gar nicht anwendbar ist, oder „die Art der Veranstaltung“ gibt kein besonderes Risiko her. Aber: Auch ohne besonderes Risiko kann es zu Unfällen kommen, die ordentlich gehandelt werden können müssen.

Ein Beispiel: Ein Unternehmen feiert mit Mitarbeitern und ein paar wichtigen Kunden ein Grillfest, es zieht ein Unwetter auf.

Es muss u.a. klar sein,

  • wer das Wetter beobachtet,
  • wer die Entscheidung trifft, die Veranstaltung abzubrechen.

Solche Maßnahmen lassen sich normalerweise nicht dann treffen, wenn die gefährliche Lage bereits eingetreten ist – und selbst wenn das gelingen sollte, ginge wertvolle Zeit verloren.

Kann der Veranstalter für den Zeitverlust und wenn sich dadurch der Schaden vergrößert, haftbar gemacht werden?

Grundsätzlich ja: Denn es könnte durchaus erforderlich und zumutbar sein, sich im Vorfeld zumindest ein paar grundlegende Gedanken dazu zu machen. Wer aber nicht das Erforderliche und Zumutbare getan hat, ist später für den Schaden verantwortlich (das sind die so genannten Verkehrssicherungspflichten). Kurzum: Zu den Verkehrssicherungspflichten gehört, dass sich der Veranstalter bei jeder Veranstaltung jedenfalls grundlegende Gedanken über Maßnahmen in einem Notfall macht und dafür Vorkehrungen trifft und diese auch anderen Helfern bekannt macht.