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Security und Sanitäter

und ihre Rechtsfragen
auf Veranstaltungen

In diesem Kapitel finden Sie Informationen zum Security und Sanitäter auf Ihrer Veranstaltung.

Der “Sanitätsdienst” darf nicht mit dem “Rettungsdienst” verwechselt werden. Beide sind zwar privatwirtschaftlich und nicht staatlich organisiert; der Unterschied besteht darin: Der Sanitätsdienst ist bei der Veranstaltung im Auftrag des Veranstalters anwesend. Der Rettungsdienst kommt zur Unterstützung dazu. Oftmals darf der Sanitätsdienst des Veranstalters keine Krankentransporte ins Krankenhaus durchführen. Muss also ein verletzter Besucher in das Krankenhaus, wird der Rettungsdienst zum Transport gerufen.

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Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu allen Fragen aus dem Eventrecht.

Ausgewählte Fragen zu Security:

Regelungen zum Ordnungsdienst in der MVStättVO

Siehe § 43 (M)VStättVO:

  • Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Betreiber ein Sicherheitskonzept zu erstellen und einen Ordnungsdienst einzurichten.
  • Für Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen hat der Betreiber im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste, ein Sicherheitskonzept aufzustellen. Im Sicherheitskonzept sind die Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden sowie die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen festzulegen.
  • Der nach dem Sicherheitskonzept erforderliche Ordnungsdienst muss unter der Leitung eines vom Betreiber oder Veranstalter bestellten Ordnungsdienstleiters stehen.
  • Der Ordnungsdienstleiter und die Ordnungsdienstkräfte sind für die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich. Sie sind insbesondere für die Kontrolle an den Ein- und Ausgängen und den Zugängen zu den Besucherblöcken, die Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl und der Anordnung der Besucherplätze, die Beachtung der Verbote des § 35, die Sicherheitsdurchsagen sowie für die geordnete Evakuierung im Gefahrenfall verantwortlich.

Zum Verständnis: Das ist der Ordnungsdienst des Betreibers, nicht der Sicherheitsdienst des Veranstalters.

Wann muss der Veranstalter einen Ordnungs- bzw. Sicherheitsdienst haben?

Wann der Veranstalter einen Sicherheitsdienst haben muss bei seinen Veranstaltungen, ist eine häufige Frage in unserem Beratungsalltag, die die allseits beliebte Antwort nach sich zieht: Das kommt darauf an. Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte sich einmal mit dieser Frage befasst, nachdem ein Besucher bei einem Straßenfest einen Musiker schwer verletzt hatte. Schauen wir uns dieses Urteil einmal an:

Bei einem Auftritt auf einem Straßenfest hatte ein Besucher sein Bierglas auf eine Lautsprecherbox gestellt. Ein Musiker forderte ihn auf, das Glas zu entfernen. Das Ergebnis war ein schwer verletzter Musiker und ein Gerichtsprozess, in dem der Musiker vom Veranstalter 40.000 Euro Schmerzensgeld und Schadenersatz forderte. Das Argument: Es fehlte ein Sicherheitsdienst, der den Künstler hätte schützen können.

Das OLG Oldenburg wies die Klage damals ab: Der Veranstalter sei nicht verpflichtet gewesen, einen Sicherheitsdienst zu beauftragen.

  • Denn: Das Straßenfest beschränke sich auf die nähere Umgebung, sei keine Massenveranstaltung und sei bisher immer friedlich verlaufen. Daraus ergebe sich aber nur dann eine Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsdienstes, wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Musiker gegeben hätte.
  • Außerdem hätte die Verletzung nur dann überhaupt verhindert werden können, wenn ein Security dann auch an der Bühne postiert gewesen wäre. Dieser Aufwand wäre aber im konkreten Fall nicht verhältnismäßig, so das Gericht.

Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Einsatz eines Sicherheitsdienstes erforderlich und zumutbar ist. Allein die Größe der Veranstaltung spielt dabei keine Rolle, d.h. nur weil eine Veranstaltung „klein“ ist, heißt das nicht automatisch, dass kein Sicherheitsdienst erforderlich wäre.

Wie viele Security sind für eine Veranstaltung erforderlich?

Wie viele Ordner bzw. Sicherheitskräfte braucht man auf einer Veranstaltung? Welche Regelwerke gelten dafür? Ab welcher Veranstaltungsgröße braucht man Ordner?

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Was muss der Veranstalter tun, wenn beauftragtes Sicherheitspersonal nicht vollständig erscheint?

Ein Veranstalter beauftragt ein Sicherheitsunternehmen und „bestellt“ bspw. 25 Security. Was sollte bzw. muss er tun, wenn aber nicht alle Security vor Ort erscheinen? Die Antwort auf diese Frage ist komplizierter, als sie auf den ersten Blick erscheint.

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Qualifikation des Sicherheitspersonals

Das Sicherheitsunternehmen darf gemäß § 34a GewO mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen („Wachpersonen“) beschäftigen, die

  1. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
  2. durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.

Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist zusätzlich der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:

  1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
  2. Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken, oder
  3. Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.

Schwierig ist oftmals die Abgrenzung von Bewachungstätigkeiten zu anderen Tätigkeiten eines Ordners bzw. von Sicherheitspersonen. Siehe dazu im nächsten Reiter.

Wann liegt (k)eine Bewachungstätigkeit i.S.d. § 34a GewO vor?

Die Definition von „Bewachung“ führt zu viel Streit in der Praxis: Wann sind Ordner und Security „Bewacher“ und benötigen daher mindestens eine Sachkundeunterrichtung und eine Zuverlässigkeitsüberprüfung, ggf. auch eine abgelegte Sachkundeprüfung?

Dazu heißt es bspw. in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung und zur Bewachungsverordnung (BewachVwV) als Mustererlass des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht“:

  • „Bewachung i.S.d. § 34a GewO ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit.
  • Lässt ein Gewerbetreibender seinen Betrieb durch eigenes Personal bewachen, liegt keine Bewachung i.S.d. § 34a GewO vor. Dies ist z.B. der Fall bei der Tätigkeit von angestellten Kaufhausdetektiven, angestellten Türstehern einer gastgewerblichen Diskothek oder der Durchführung von Einlasskontrollen durch Angestellte eines Veranstaltungsunternehmens. Eine Bewachung gemäß § 34a GewO ist auch nicht gegeben bei einer bloßen Warntätigkeit vor Gefahren.
  • Ob es sich um eine Bewachung handelt, ist anhand der Kriterien des Einzelfalles, insbesondere anhand des Begriffsmerkmals des Schutzes vor Eingriffen Dritter zu beurteilen. Es kommt auch auf den Sinn und den Zweck des abgeschlossenen Vertrages an.
  • Der Begriff der Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit (zum Beispiel Beaufsichtigung von gewisser Dauer oder wiederkehrende Kontrollen).
  • § 34a GewO und die BewachV finden nur Anwendung auf Gewerbetreibende, die die Bewachung als Hauptleistung – oder bei Ausübung mehrerer Gewerbe als eigenständige Leistung – erbringen und auf die bei ihnen beschäftigten Personen, die tatsächlich Bewachungstätigkeiten ausüben, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Bewachungstätigkeiten ausschließlich, überwiegend oder nur gelegentlich erbracht werden. Wird von einem Gewerbetreibenden im Rahmen seines Geschäftsbetriebes eine Bewachungstätigkeit als Nebenleistung erbracht, z.B. Bewachung von Kraftfahrzeugen im Rahmen eines Hotelbetriebes, liegt kein Bewachungsgewerbe i.S.d. § 34a GewO vor.

Die DIHK versucht im Rahmen eines Orientierungs-Leitfadens wie folgt zu sortieren:

Folgende Positionen gelten eher nicht als Bewachertätigkeiten:

  • Kartenabreißer (ohne Zugangskontrolle und Befugnis zur Zutrittsverweigerung; z.B. bei Konzerten oder im Stadion)
  • Hostessendienst
  • Auskunftserteilung bei Messen, Informationsschaltern usw.
  • Parkplatzeinweiser/-ordner, soweit nur Zugangsberechtigung geprüft wird und geordnetes Parken ermöglicht werden soll

Folgende Positionen gelten eher als Bewachertätigkeiten:

  • Zugangskontrolle bei Gaststätten (wenn Diskothek, dann ist auch eine Sachkundeprüfung erforderlich)
  • Zugangskontrolle mit ggf. Zutrittsverweigerung bei Veranstaltungen (z.B. Konzerten), inkl. Durchsuchungen nach unerlaubten Gegenständen am Eingang
  • Zugangskontrolle mit ggf. Zutrittsverweigerung zum (Fußball-)Stadion
  • Posten an den Stadiontoren, die als Fluchtweg nicht verschlossen sind, der unberechtigte Zutritt jedoch verhindert werden muss
  • Bewachungspersonal direkt vor der Bühne oder vor dem Backstage-Bereich (z.B. zum Schutz der Musiker)
  • Bewachungspersonal bei Veranstaltungen direkt in den sog. Wellenbrechern, die für Ordnung sorgen und ggf. bewusstlose Besucher bergen sollen
  • Zugangskontrolle mit ggf. Zutrittsverweigerung wegen Überfüllung in Bierzelten

Diskutiert wird u.a., konkrete Positionen bei Veranstaltungen ausdrücklich aus der Bewachung herauszunehmen; denn tatsächlich führen unterschiedliche Interpretationen in den zuständigen Behörden zu ggf. unterschiedlichen Ergebnissen – je nachdem, in welchem Landkreis der Sicherheitsdienst gerade ist.

Das kann dann zu Problemen führen, wenn ein Sicherheitsunternehmen für eine Veranstaltung beauftragt wird, und von den dortigen örtlichen Behörden dann bspw. der Nachweis der Zuverlässigkeit, Unterrichtung und ggf. Sachkundeprüfung verlangt wird (also mittels Namen und ID-Nummern, um diese im Bewacherregister überprüfen zu können) – das Sicherheitsunternehmen aber diese Nachweise nicht erbringen kann, und die Behörden nun damit drohen, die Veranstaltung zu untersagen, weil der Sicherheitsdienst nicht regelkonform aufgestellt sei. Die Lösung kann ich hier auch nicht anbieten, weil das einerseits den Rahmen des kostenfreien Portals sprengen würde, andererseits aber auch zu sehr einzelfallabhängig ist.

Wenn Sie aber Beratung hierzu brauchen, schreiben Sie uns gerne eine E-Mail an info@eventfaq.de

Kann es zeitgleich Ordnungs- und Sicherheitsdienst bei einer Veranstaltung geben?

Zunächst: Natürlich kann es immer mehrere Dienstleister geben, die parallel nebeneinander oder untereinander tätig sind. Wichtig ist dann nur, dass die (räumliche, zeitlichen und fachlichen) Zuständigkeiten klar geregelt sind.

Mit der Frage zielen wir aber darauf ab, ob

  • ein Ordnungsdienst nach § 43 MVStättVO (also derjenige, der für die Versammlungsstätte „da“ ist) und
  • ein Sicherheitsdienst des Veranstalters

nebeneinander bestehen können.

Auch hier: Natürlich. Die Aufgaben sind unterschiedlich, darum können auch die Dienstleister unterschiedlich sein. Das hat sogar einen Vorteil: Der Ordnungsdienst hat bspw. die Aufgabe, an einer geordneten Räumung mitzuwirken. Es wäre fatal, wenn er bspw. in eine Schlägerei verwickelt würde und seinen eigentlichen Aufgaben des § 43 MVStättVO nicht mehr nachkommen könnte.

Müssen sich Security ausweisen? Müssen sie ein Namensschild tragen?

Der Ausweis (siehe § 18 BewachV) muss optisch so gestaltet sein, dass er sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheidet.

Mitführen oder Tragen?

Der Ausweis muss grundsätzlich vom Sicherheitsmitarbeiter mitgeführt werden, und auf Verlangen den Vollzugsbehörden (z.B. Zoll, Ordnungsamt) vorzuzeigen.

Auch mitgeführt werden muss das im Bewacherregister angegebenen Ausweis- oder Identifizierungsdokument.

Sichtbar getragen werden muss ein Schild (d.h. das muss nicht der Ausweis sein) mit den Inhalten

  • Name oder Kennnummer des Mitarbeiters
  • Bezeichnung des Gewerbebetriebs

in den in § 18 BewachV genannten Tätigkeitsbereichen, u.a.:

  • Bei Kontrollgängen im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
  • Bei Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken
  • Bei Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion sowie in nicht-leitender Funktion
Darf ein Besucher festgehalten werden, wenn er nicht bezahlt oder etwas kaputt macht?

Das Personal des Veranstalters hat die Möglichkeit, im Rahmen des zivilrechtlichen Selbsthilferechts (siehe § 229 BGB) einen Schuldner festzuhalten. Damit ist das vorübergehende Festhalten rechtmäßig, wenn allerdings auch im Gegenzug umgehend die Polizei gerufen wird (stundenlanges Einsperren im Keller wäre also unzulässig).

Diesem rechtmäßigen Selbsthilferecht darf der Besucher dann nicht seinerseits mit dem Notwehrrecht begegnen (er befreit sich mit Gewalt), d.h. er muss das Selbsthilferecht dulden.

Denkbar ist auch das Festnahmerecht des § 127 Strafprozessordnung: Ist jemand auf frischer Tat ertappt worden, kann Jedermann ihn festhalten. Das Festnahmerecht kann bspw. greifen, wenn ein Besucher einen anderen schlägt und das Sicherheitspersonal den Schläger bis zum Eintreffen der Polizei festhält.

Problematisch wird es, wenn der festgehaltene Besucher tatsächlich nichts getan hat, und damit zu Unrecht festgehalten würde.

Vorsicht: Festhalten mag erlaubt sein, allerdings nur zum Zweck der Feststellung der Personalien (notfalls durch die Polizei). Der Besucher darf aber nicht festgehalten werden, damit er bspw. noch offene Kosten zahlt.

Verantwortung für den Gast, der in eine Schlägerei verwickelt war?

Wenn ein Sicherheitsdienst nach einer Schlägerei die Beteiligten vor die Tür setzt, und dort setzt sich die Schlägerei fort, so dass ein Beteiligter schwer verletzt wird, stellt sich die Frage, ob der Sicherheitsdienst bzw. der Veranstalter mithaftet.

Grundsätzlich haftet derjenige, der dem Besucher die Verletzungen zufügt. Den muss man aber erst einmal ausfindig machen.

Grundsätzlich kann auch ein Veranstalter für Fehler seines Sicherheitsdienstes haften – dann muss aber zunächst erst einmal der Sicherheitsdienst einen Fehler gemacht haben.

Das Landgericht Limburg hatte sich mit dem eingangs geschilderten Fall zu beschäftigen: Auf einer Veranstaltung kam es zu einer Schlägerei unter mehreren Beteiligten. Der Sicherheitsdienst konnte die Schlägerei schlichten, alle Beteiligten wurden im Rahmen des Hausrechts vor die Tür gesetzt. Dort standen mehrere Besucher. Irgendwann kam es dort zur Fortsetzung der Schlägerei, bei der der Kläger verletzt wurde. Der Kläger verlangte vom Veranstalter Schadenersatz und Schmerzensgeld: Sein Sicherheitsdienst hätte die Schlägerei nur nach draußen verlagert, ohne ihm zu helfen. Der Sicherheitsdienst hätte damit rechnen müssen, dass die Schlägerei draußen weiterginge.

Dies sah das Landgericht anders: Maßgeblich dafür war auch, dass offenbar auch der spätere Verletzte dem Sicherheitspersonal gegenüber zu keinem Zeitpunkt etwas gesagt hätte, bspw. dass er weitere Angriffe fürchte. Wer sich subjektiv bedroht fühle, müsse das auch sagen. In diesem Fall hätte das Sicherheitspersonal den Mann nicht schutzlos vor die Tür setzen dürfen. Hier aber ging der Mann wortlos mit hinaus.

Es gibt keine Erfahrungswerte, nach denen eine Schlägerei vor der Diskothek fortgesetzt werde. Durch das Hausverbot und die Trennung der Beteiligten beruhigte sich die Situation wieder. Es sei nicht Aufgabe eines Sicherheitsdienstes, ohne weitere Anhaltspunkte (Hilferufe oder Bedrohungen des Gastes usw.) eine Schlägerei vor der Diskothek zu schlichten bzw. gar zu verhindern. Ebenfalls müsse der Sicherheitsdienst keine Schuldigen ermitteln, so das Gericht: Dies könne bzw. dürfe nur die Polizei. Der Sicherheitsdienst habe seine Aufgabe ordnungsgemäß erfüllt, indem er die Schlägerei in der Diskothek schlichtete.

Unbefugte schleichen sich trickreich durch die Kontrolle: Haftet die Security?

Haftet ein Sicherheitsdienst, wenn sich Unbefugte einschleichen oder die Taschenkontrollen nicht alles finden? Kann der Veranstalter die Vergütung mindern?

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Ausgewählte Fragen zum Sanitätsdienst:

Regelungen zum Sanitätsdienst in der MVStättVO

In Mehrzweckhallen und Sportstadien muss mindestens ein ausreichend großer Raum für den Sanitäts- und Rettungsdienst vorhanden sein (§ 26 Absatz 5 MVStättVO).

Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden (§ 31 Absatz 1 MVStättVO).

Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5.000 Besuchern sind der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen (§ 41 Absatz 3 MVStättVO).

Abweichungen in den Bundesländern:

Nur die Berliner Betriebsverordnung regelt ausdrücklich, dass der Betreiber der Versammlungsstätte den Sanitätsdienst bestellen muss. In den anderen Bundesländern gibt es diese Regelung nicht. Daher muss sich der Betreiber wohl überlegen, ob er quasi freiwillig den Sanitätsdienst bestellt, oder ob er diese Aufgabe nicht mietvertraglich dem Mieter zuschreibt.

In Rheinland-Pfalz kann die Bauaufsichtsbehörde die Einrichtung einer Brandsicherheitswache und einer Sanitätswache verlangen (§ 41 Absatz 4 VStättVO RLP).

Wie viele Sanitätskräfte sind für eine Veranstaltung erforderlich?

Es gibt kein offizielles Regelwerk bzw. Vorschriften zur Bemessung der Anzahl der Sanitätskräfte. Es obliegt also dem Veranstalter, eine ausreichende Zahl für seine Veranstaltung herauszufinden bzw. sich hierzu beraten zu lassen.

Es gibt verschiedene Algorithmen, die vielfach eingesetzt werden, zumeist sind sie aber für Großveranstaltungen gedacht:

  • Maurer-Algorithmus oder Maurer-Schema
  • Kölner Algorithmus
  • Berliner Modell

Jede Methode hat ihre Vor- und Nachteile, und man muss immer sehen: Eine abstrakte Berechnung kann nicht den konkreten Bedarf ermitteln, sondern nur eine Annäherung bieten. Der Veranstalter (bzw. in Berlin der Betreiber der Versammlungsstätte) muss prüfen, wieviel Personal mit welcher Qualifikation und Ausrüstung (Fahrzeuge) für seine konkrete Veranstaltung erforderlich ist. Gibt allerdings eine behördliche Auflage eines Zahl vor, so ist das zunächst die Mindestanzahl der erforderlichen Kräfte.

Ersthelfer

Der Veranstalter muss bedenken, dass mit Blick auf den Arbeitsschutz Ersthelfer vorhanden sein müssen bzw. der Arbeitsschutz eine bestimmte Anzahl solcher Kräfte vorgibt.

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