Bei einer Veranstaltung gibt es naturgemäß den Veranstalter, und oft auch einen Betreiber, wenn die Veranstaltung in einer Versammlungsstätte stattfindet, für die die Versammlungsstättenverordnung anwendbar ist. Dann gibt es zwei Hauptakteure: Den Veranstalter und den Betreiber. Die Frage dabei ist, ob dann auch beide „ihren“ Ordnungs- bzw. Sicherheitsdienst engagieren können/sollen/müssen.
Nach der Versammlungsstättenverordnung muss der Betreiber einen Ordnungsdienst stellen, wenn es die Art der Veranstaltung erfordert (§ 43 Abs. 1 MVStättVO) oder bei Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen (§ 43 Abs. 2). Die Aufgaben des Ordnungsdienstes werden in Absatz 4 beispielhaft aufgezählt:
- Kontrolle an den Ein- und Ausgängen
- Kontrolle an den Zugängen zu den Besucherblöcken
- Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl
- Beachtung der Anordnung der Besucherplätze
- Beachtung der Verbote des § 35 (Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen)
- Sicherheitsdurchsagen
- Geordnete Evakuierung im Gefahrenfall
Es spricht natürlich nichts dagegen, wenn auch der Veranstalter „seinen“ Ordnungs- bzw. Sicherheitsdienst mitbringt, und es dann zwei Unternehmen gibt.
Schließlich beziehen sich die Aufgaben des Betreiber-Ordnungsdienstes „nur“ auf das Baurecht. Die Sicherheit bspw. im Backstagebereich, vor der Bühne, an den Kassen, usw., der Schutz der Besucher vor Betrunkenen und dergleichen fällt formal nicht in den Aufgabenbereich des Betreiber-Ordnungsdienstes. Hier könnte es also eine Abgrenzung geben.
Grob zusammengefasst ist der Betreiber-Ordnungsdienst für die bauliche Veranstaltungssicherheit zuständig: Es soll eine Überfüllung verhindert werden, es soll ein Brand verhindert werden, und die Besucher sollen im Gefahrenfall die Versammlungsstätte schnell verlassen können.
Sofern es tatsächlich zwei von zwei verschiedenen Akteuren bestellte Ordnungs- bzw. Sicherheitsdienste gibt, dann muss es klare Absprachen geben, wer in welchem Fall die Führung übernimmt. Diese obliegt jedenfalls in Bezug auf die bauliche Sicherheit dem Ordnungsdienstleiter, den entweder Betreiber oder Veranstalter bestellen (§ 43 Abs. 3 MVStättVO).
Der Betreiber kann die Gestellung des Ordnungsdienstes auch auf den Veranstalter übertragen (gemäß § 38 Abs. 5 MVStättVO). Ob das sinnvoll ist, ist eine Frage des Einzelfalls:
Der Betreiber haftet nämlich trotzdem genauso weiter (§ 38 Abs. 5 Satz 2 MVStättVO).
Nicht jeder Veranstalter hat ein unbedingtes Interesse daran, sich allzu strikt an die zulässigen Personenzahlen zu halten: Er freut sich ja über jeden zahlenden Besucher mehr in seiner Veranstaltung. Solange der Betreiber sich also nicht sicher ist, dass der Veranstalter bzw. auch dessen Ordnungsdienst die Aufgabe „Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl“ ernst nehmen, sollte er den Ordnungsdienst selbst bestellen oder zumindest die Zählung der Besucher mit überwachen.