Das ähnliche Sachverhalte bei Gericht durchaus unterschiedlich beurteilt werden, liegt in der Natur der Sache: Dies musste nun auch eine verletzte Diskobesucherin erfahren, deren Klage auf Schadenersatz abgewiesen wurde, nachdem sie in Glasscherben getreten war.

Was war passiert: Die Tanzfläche der Diskothek war mit Diskonebel zugenebelt. Eine Besucherin tanzte auf der Tanzfläche, und trat dabei in Glasscherben, durch die sie sich schwer verletzte. Sie verklagte daraufhin den Diskobetreiber, weil er hätte dafür sorgen müssen, dass die Tanzfläche regelmäßig auf Scherben kontrolliert werden würde.

Das Amtsgericht Heinsberg (NRW) wies die Klage ab; der Betreiber hätte seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt:

  • Es sei dem Betreiber nicht zuzumuten, Personal allein für die Bodenkontrolle vorzuhalten.
  • Eine Kontrolle sei gar nicht möglich, da die Tanzfläche zu dunkel und mit künstlichem Nebel die Sicht beeinträchtigt sei, außerdem würden sich zu viele tanzende Gäste auf der Tanzfläche aufhalten.
  • Die Gäste würden wissen, dass die Tanzfläche nicht kontrollierbar sei und andere Gäste ihre Gläser auf die Tanzfläche mitnehmen würden.

Nach Auffassung des Amtsgerichts ging die Besucherin damit das Risiko eigenverantwortlich ein, auf der Tanzfläche in Scherben zu treten.

Klar ist, dass der verkehrssicherungspflichtige Diskobetreiber nicht alles machen muss, um Schäden von den Besuchern fernzuhalten, denn das wäre zu viel verlangt: Dann müsste er seine Besucher auch vor einem Flugzeugabsturz oder einem Terrorangriff schützen. Der Verkehrssicherungspflichtige muss aber zumindest das Erforderliche und Zumutbare unternehmen: Dabei ist natürlich fraglich, was erforderlich und was zumutbar ist. Genau deshalb gibt es auch zu ähnlichen Fragestellungen unterschiedliche Urteile.

Zur Frage, ob und wie der Boden zu kontrollieren ist, hatte bspw. das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer anderen Sache entschieden, dass dem Veranstalter durchaus zuzumuten sei, den Boden in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren.

Man kann nun nicht sagen: Amtsgericht auf der einen, Oberlandesgericht auf der anderen Seite, also hat das höhere Gericht Recht – solange der Bundesgerichtshof diese Frage nicht abschließend entschieden hat, gibt es insoweit kein „falsch“ oder „richtig“.

Sicherlich verlangt das Oberlandesgericht Karlsruhe vom Veranstalter viel. Auf der anderen Seite macht es sich das Amtsgericht Heinsberg m.E. aber auch etwas leicht, wenn es sagt: Aufgrund des Nebels (der ja vom Betreiber reingepustet wird) kann nicht mehr kontrolliert werden…? Dann könnte man umgekehrt sagen: Dann darf der Betreiber halt keinen Nebel einsetzen, denn: Dadurch wird es dem Besucher ja auch unmöglich gemacht, sich selbst zu vergewissern, wo er hineintritt.

Wenn aber eine Gefahr für den Besucher nicht beherrschbar ist, müsste der Verkehrssicherungspflichtige umso mehr Maßnahmen treffen, um Schäden zu verhindern. Insoweit könnte man also, gerade mit Blick auf die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe, vom Betreiber verlangen, bspw. den Zugang zur Tanzfläche durch bauliche Maßnahmen einzugrenzen und mithilfe von Ordnern am Zugang zur Tanzfläche die Mitnahme von Gläsern zu verhindern. Das Amtsgericht Heinsberg hat sich leider mit solcherlei Fragen nicht auseinandergesetzt.