Wer einen Vertrag schließt, bekommt entweder für seine Leistungen Geld, oder bekommt gegen Bezahlung eine Leistung. Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist ein wichtiger Moment: Fehler, die hier passieren, sind oftmals unnötig und/oder können sich auch erst viele Jahre später unangenehm auswirken. Wir haben nachfolgend typische Risiken zusammengetragen, die man idealerweise bei (besser: vor) Vertragsschluss im Auge haben sollte:

  • Der andere Vertragspartner ist nicht präzise bezeichnet („Wer ist denn nun mein Schuldner?“)
  • Der Verhandlungspartner hat keine ausreichende Vollmacht für den Vertrag
  • Man hat bspw. bei einer GmbH als Vertragspartner nicht im Handelsregister geprüft, ob es dort geregelte Beschränkungen bei der Vertragsunterzeichnung gibt
  • Man selbst hat keine ausreichende Vollmacht, um den Vertrag schließen zu dürfen
  • Der Vertragsgegenstand ist nicht präzise genug formuliert
  • Klauseln sind unpräzise formuliert
  • Klauseln sind widersprüchlich formuliert
  • Es werden Fachbegriffe verwendet, die von beiden Vertragspartnern unterschiedlich interpretiert werden
  • Klauseln verstoßen gegen gesetzliche Bestimmungen und sind unwirksam
  • Mögliche Risiken bei der Vertragsausführung sind nicht erkannt worden und somit im Vertrag nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt
  • Der Vertragswert oder das Risiko eines Schadens spiegelt sich nicht in der Detailtiefe des Vertrags
  • Man hat zwar ein Ereignis geregelt, aber nicht die Rechtsfolge (Beispiel: „Der Auftraggeber darf die Subunternehmer nicht abwerben“)
  • Es besteht Unklarheit, ob der Vertrag zustande gekommen ist (weil bspw. Unterschriften fehlen, oder welche Version aus den Verhandlungen gelten soll)
  • Die Unterschrift ist nicht lesbar, es ist unklar, wer unterschrieben hat
  • Man verhandelt Klauseln und verschlimmbessert die Situation
  • Man verhandelt Klauseln seines Vertragspartners zu seinem Nachteil, weil sie vorher dem strengen AGB-Regime unterlagen und ggf. unwirksam waren, aber durch die Verhandlung ggf. als Individualklausel wirksam wurden
  • Man vertraut darauf, den anderen Vertragspartner doch seit Jahren zu kennen und unterlässt weitergehende Regelungen (und später ist er bspw. nicht mehr im Unternehmen oder es tritt ein Insolvenzverwalter auf)