EVENTFAQ News

aus dem Eventrecht
Pflicht des Veranstalters bei Unwetter?

Pflicht des Veranstalters bei Unwetter?

Von Thomas Waetke 3. September 2019

In den letzten Wochen sind viele Open Air-Veranstaltung durch Unwetter abgebrochen oder unterbrochen worden, teilweise wurden Besucher verletzt. Veranstalter investieren viel Geld in Wetterbeobachtung und die Planung der Räumung ihres Veranstaltungsgeländes. Ein wirtschaftlicher Schaden entsteht in jedem Fall: Ist der Veranstalter nicht etwa ausfallversichert, trifft ihn der Schaden unabhängig davon, ob das befürchtete Unwetter tatsächlich gekommen oder doch noch am Veranstaltungsgelände vorbeigezogen ist.

In diesem Beitrag versuche ich die juristische Seite zu betrachten.

Beim Wetter spalten sich die Geister: Klar dürfte sein, dass Extremwetterlagen immer öfter auftreten werden. Inwiefern müssen Sie aber Gegenstand der Sicherheitsmaßnahmen bei Open Air-Veranstaltungen sein?

Insbesondere bei größeren Veranstaltungen wird die normale Wetter-App nicht mehr zuverlässig ausreichen. Dementsprechend beauftragen viele Veranstalter einen Meterologen, der vor Ort die Wetterbeobachtung übernimmt (“Now-Cast”).

Das Problem:

Wetter ist nicht exakt vorhersehbar, jedenfalls nicht für einen so langen Zeitraum, der notwendig wäre, um ein Veranstaltungsgelände mit zigtausenden Menschen zu entleeren.

Das heißt:

Zu dem Zeitpunkt, zu dem mit dem Entleeren begonnen werden müsste, kann man sich noch nicht sicher sein, ob bspw. eine Gewitterzelle tatsächlich das Gelände treffen wird.

Und wenn man die Sicherheit hat, dass die Gewitterzelle das Gelände treffen wird, reicht die Zeit oftmals nicht mehr, das Gelände zu entleeren.

Lösungsmöglichkeit 1: Das Gelände wird so verbaut, dass es “wetterfest” ist. Solange von veranstaltungseigenen Aufbauten nichts herumwirbeln kann, wird der Besucher veranstaltungsbedingt auch keinen besonderen Risiken ausgesetzt – jedenfalls nicht viel anders, wenn er sich in der Stadt, am Baggersee oder im Wald aufhalten würde.

Das aber dürfte in den meisten Fällen Utopie sein, weshalb man vielfach greifen wird müssen zu:

Lösungsmöglichkeit 2. Der Veranstalter muss das Risiko eingehen, entweder unnötigerweise die Veranstaltung abzubrechen, oder zu spät.

Die juristische Frage drängt sich auf: Kann man dem Veranstalter eine solche Entscheidung zumuten, die von heftigen Unwägbarkeiten beeinflusst wird? Denn konsequenterweise wird der vorsichtige Veranstalter die Veranstaltung vorsichtshalber abbrechen – mit dem Risiko, dass er hohe finanzielle Schäden erleiden muss.

Der unvorsichtige, vielleicht auch der gierige Veranstalter hingegen wird weitermachen und hoffen, dass nichts passiert. Denn selbst wenn das Unwetter über die Veranstaltung sich entladen sollte, bedeutet das ja nicht zwangsläufig, dass ein Schaden entsteht.

Das jedenfalls moralische Problem: Der Besucher kann nicht erkennen, mit welchem der beiden Veranstalter-Typen er es zu tun hat…

Juristisch könnte man das wie folgt lösen:

Variante 1: Wetterprognose positiv

Der Veranstalter muss nicht mit Unwetter rechnen, da in den gewöhnlichen Kanälen nichts angekündigt ist und auch die aktuelle Wetterlage nichts befürchten lässt.

In diesem Fall dürfte man dem Veranstalter eher eine “falsche” Reaktion oder mangelhafte Vorbereitungsmaßnahmen zubilligen. Hier könnte man das allgemeine Lebensrisiko des Besuchers höher einstufen. Man könnte eher unterstellen, dass der durchschnittliche Besucher bei dieser Ausgangslage am wenigsten gleich hohe Vorkehrungen erwartet als bei den folgenden Varianten.

Variante 2: Wetterprognose kritisch

Der Veranstalter erfährt aus üblichen Kanälen, dass Unwetter auftreten könnten, bzw. er unterlässt es grob fahrlässig, sich um solche Informationen zu kümmern.

In diesem Fall dürfte man dem Veranstalter schon weniger eine “falsche” Reaktion oder mangelhafte Vorbereitungsmaßnahmen zubilligen.

Variante 3: Konkrete Unwetterwarnung

Der Veranstalter weiß oder muss wissen, dass mit einer höheren Wahrscheinlichkeit mit einem Unwetter zu rechnen ist.

In diesem Fall dürfte man dem Veranstalter am wenigsten eine “falsche” Reaktion oder mangelhafte Vorbereitungsmaßnahmen zubilligen.

Aber: Vorbereitung notwendig?

Das Problem ist allerdings, dass der Veranstalter die vorstehenden Varianten erst kurz vor der Veranstaltung einordnen wird können. Kündigt sich schlechtes Wetter an, müssen gewisse Maßnahmen aber auch vorbereitet werden.

Auch hier könnte man entsprechend zu den vorstehenden Erwägungen differenzieren, diesmal nach Art der Maßnahme:

Baumaßnahmen:

Wer eine Open Air-Veranstaltung insbesondere im größeren Ausmaß durchführen möchte, dem wird man auch zumuten können, grundsätzlich für Wetterfestigkeit zu sorgen. Denn schließlich kann es auch einfach nur windig sein, ohne dass ex gleich zu einem heftigen Gewitter kommen muss.

Beauftragung eines Meterologen u.ä.:

Anders sieht es bei strukturellen Maßnahmen aus. Einen Meterologe kann man regelmäßig auch nicht erst einen Tag vor der Veranstaltung beauftragen, wenn schlechtes Wetter angekündigt ist.

Muss ihn der Veranstalter deshalb aber schon frühzeitig buchen (plus alle anderen solcher Maßnahmen auch), mit dem Risiko, dass er nachher nicht gebraucht wird? Sind derlei Maßnahmen notwendig und zumutbar?

Bei sehr großen Veranstaltungen wie Musikfestivals dürften die Kosten für die Wetterbeobachtung nicht derart ins Gewicht fallen, dass sie dem Veranstalter unzumutbar wären. Bei kleineren Veranstaltungen stellt sich die Frage, inwieweit der durchschnittliche Besucher derlei Maßnahmen auch vernünftigerweise erwarten dürfte. Ebenso, inwieweit der Veranstalter dann die örtliche Feuerwehr um Hilfe bitten dürfte mit Blick auf die Wettervorhersage.

Eine generelle Pflicht, umfassende Maßnahmen für die Vorsorge für Extremwetterlagen zu treffen, würde ich also abgestuft von der Veranstaltungsdimension durchaus unterschiedlich bewerten.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):