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Startseite / Blog / Öffentliche oder private Veranstaltung?

Regelwerke und Vorschriften, Versammlungsstättenverordnung

Öffentliche oder private Veranstaltung?

9. November 2024

Diese Frage erreicht uns verhältnismäßig oft: Ist die Veranstaltung öffentlich oder privat? Als Überblick kann man sagen, dass eine Veranstaltung immer dann öffentlich ist, wenn …

  • der eingeladene bzw. teilnehmende Personenkreis nicht abgrenzbar ist (bspw. da in der Stadt Flyer verteilt werden und jeder Einlass erhält), und
  • die Teilnehmer untereinander oder zum Veranstalter nicht innerlich (= auf einer sozialen Ebene) verbunden sind.

Umgekehrt: Die Veranstaltung ist dann privat, wenn

  • der eingeladene bzw. teilnehmende Personenkreis abgrenzbar ist (z.B. werden nur Kunden eingeladen), und
  • die Teilnehmer untereinander oder zum Veranstalter innerlich verbunden sind.

Beide Voraussetzungen müssen für die Privatheit erfüllt sein!

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Die innere Verbundenheit muss sich dabei auf der sozialen Ebene abspielen, d.h. nur, weil man sich kennt oder zusammen arbeitet oder Kunde ist, ist man noch lange nicht „innerlich“ miteinander verbunden bzw. verspürt eine kameradschaftliche oder freundschaftliche Verbundenheit.

Ab einer Größenordnung von 100-200 Teilnehmern wird es erfahrungsgemäß schwierig, nachzuweisen, dass es sich um eine private Veranstaltung handele. Das ist zwar nicht unmöglich, aber eben schwierig. So sind auch schon von Gerichten türkische Hochzeiten mit 860 Besuchern für privat erklärt worden, da bei solchen Veranstaltungen solch hohe Besucherzahlen nicht unüblich seien.

Jedoch wird man immer nur im Einzelfall entscheiden können, ob eine Veranstaltung öffentlich oder privat ist. So kann ein Mitarbeiter-Incentive unter bestimmten Voraussetzungen privat sein, sobald sich aber eine kleine Voraussetzung verändert, auch öffentlich.

Übrigens: Auch eine geschlossene Veranstaltung kann also öffentlich sein, wenn die vorstehenden Kriterien erfüllt sind. Nur, weil der Veranstalter ein Schild „geschlossene Veranstaltung“ aufhängt, wird daraus keine private Veranstaltung.

 

Die Folgen:

Bei öffentlichen Veranstaltungen / in der Öffentlichkeit…

  • ist grundsätzlich GEMA zu zahlen, wenn GEMA-pflichtige Musik verwertet wird;
  • gilt das Urheberrechtsgesetz, d.h. Fotos im Vortrag, Videoeinspielungen usw. unterliegen ggf. urheberrechtlichen Beschränkungen;
  • gilt das Jugendschutzgesetz;
  • gilt das Gaststättengesetz;
  • muss (ggf.) eine Genehmigung beantragt werden;
  • muss die Künstlersozialversicherung berücksichtigt werden. Allerdings bietet die KSK eine Ausnahme für Betriebsveranstaltungen: Wenn diese aufgrund der Voraussetzungen öffentlich ist, wäre aber dann keine Künstlersozialabgabe (bspw. bei Auftrag an Designer, Moderatoren, Künstler…) nicht zu zahlen, wenn keine Dritten zugegen sind.

Bei der Frage der Anwendbarkeit der Versammlungsstättenverordnung kommt es nicht darauf an, ob die Veranstaltung öffentlich oder privat ist! Sobald sie anwendbar ist, gilt sie also auch, wenn in der Versammlungsstätte eine private Veranstaltung stattfindet.

Übrigens:

Eine tatsächlich öffentliche Veranstaltung kann man nicht ohne Weiteres in eine private Veranstaltung umwandeln – bspw. indem man eine Namensliste auslegt. Als es die gesetzlichen Rauchverbote gab, haben Veranstalter spontane Vereine gegründet: Die Besucher hatten am Einlass einen Mitgliedsantrag unterschrieben, der sofort angenommen wurde… damit sollte eine „geschlossene“, d.h. private Veranstaltung vorgegaukelt werden. Man sollte sich also vorher überlegen, ob die Veranstaltung die Voraussetzungen der Privatheit erfüllt oder nicht.

Die Frage, ob eine Veranstaltung privat ist, stellt sich auch bei Nutzungen von Fotos, Videos usw. aus dem Internet, wenn man diese in einen Vortrag für eine Tagung oder eine Kundenpräsentation einbaut: Ist die Verwertung privat oder öffentlich? Auch hier müssen die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sein – sonst braucht man grundsätzlich die Zustimmung der Urheber.

Ausführliche, weitere Informationen finden Sie auf unserer Unterseite zur Öffentlichkeit.

 

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Weiteführende Links:

Unterseite Öffentlichkeit Betriebsveranstaltung Versammlungsstättenverordnung Urheberrecht Künstlersozialversicherung Gaststättenrecht Genehmigungen

Thomas Waetke

Thomas Waetke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Sein Spezialgebiet ist das Veranstaltungsrecht.
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