Wenn ein Gast stolpert, stellt sich die Frage, wer dafür verantwortlich ist. Ein Beispiel: Ein Besucher einer Location geht nicht durch den Haupteingang hinein, sondern durch einen Notausgang, der aber sonst nicht als Eingang gedacht ist.

Verletzt sich der Besucher dort, bspw. weil er auf einer Wasserlache ausrutscht, stellt sich die Frage, ob er alleine dafür verantwortlich ist, oder wer dies sonst sein könnte.

Solch ein Fall hat sich vor dem Amtsgericht München zugetragen: Der Verletzte verklagte den Eigentümer und den Betreiber/Mieter der Location.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass der Eigentümer nicht in Anspruch genommen werden könne: Aus der bloßen Eigentümerposition leiten sich keine unmittelbaren Verkehrssicherungspflichten ab, so das Gericht. Dies folge daraus, dass der Eigentümer hier keinen unmittelbaren Zugriff auf die Location habe, die sich allein in der Obhut der Betreiberin befinde. Wenn der Eigentümer eine zuverlässige Betreiberin ausgesucht habe, sei er aber auch nicht weiter verpflichtet, die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten zu überwachen. Anhaltspunkte dafür, dass die Betreiberin unzuverlässig sei, habe der Eigentümer nicht gehabt, so dass ihn eine rechtliche Verantwortlichkeit nicht treffen könne.

Nun richtete sich die Klage gegen die Betreiberin, aber auch hier hatte der Verletzte keinen Erfolg:

Zwar war der Geschäftsleitung bekannt, dass ein Teil der Besucher den betreffenden Notausgang häufiger benutzt. Dennoch war durch die Beschilderung „Notausgang“ für das normale Publikum erkennbar, dass diese Tür nicht für den Normalbetrieb bestimmt sei. Die Folge: Dann gelten nur eingeschränkte Verkehrssicherungspflichten. So bestünde keine Pflicht, den Bereich des Notausgangs mit Schmutz bzw. Rutschmatten zu sichern, stellte das Amtsgericht fest. Die Betreiberin sei nicht verpflichtet, für alle denkbaren, auch entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Erforderlich seien lediglich die Vorkehrungen, die nach den konkreten Umstände zur Beseitigung von naheliegenden Gefahrenquellen erforderlich sind.

Tatsächlich ließ die Betreiberin nachweislich auch die Notausgangsbereiche in kurzen Zeitabständen überprüfen (immerhin: Es handelt sich ja auch um ständig freizuhaltende Rettungswege). Die Betreiberin kontrollierte auch die Überprüfungen durch Stichproben, und genügte damit der Verkehrssicherungspflicht. Passiert also etwas zwischen den Überprüfungen durch die Mitarbeiter bzw. beauftragte Dienstleister und sind die Prüfabstände ausreichend (das ist immer eine Einzelfallentscheidung), dann bleibt für den Zwischenraum das Restrisiko des Besuchers bzw. Gastes, wenn sich ausgerechnet dann eine Gefahr verwirklicht.