EVENTFAQ News

aus dem Eventrecht
Mitveranstalter oder alleiniger Veranstalter? Was sind die Folgen?

Mitveranstalter oder alleiniger Veranstalter? Was sind die Folgen?

Von Thomas Waetke 4. April 2019

Veranstalter kann nicht nur eine Person bzw. ein Unternehmen allein sein, sondern auch weitere Organisationen als Mit-Veranstalter bzw. »Mittäter« können ebenfalls mit-verantwortlich sein.

Teilen sich mehrere Beteiligte die Aufgaben untereinander auf, und jeder hat erkennbar ein eigenes Interesse an der Durchführung der Veranstaltung und kann auch auf deren Ablauf und Gestaltung Einfluss nehmen, dann sind sie Mit-Veranstalter.

Eine Aufgabenzergliederung und mehrfach gestufte Zuständigkeiten auf Veranstalterseite dürfen nämlich nicht zu Lasten eines potentiell Geschädigten gehen (z.B. der GEMA, eines Besuchers).

Die Mitveranstalter haften regelmäßig gemäß §§ 830, 840 BGB bzw. §§ 421 ff. BGB als sog. Gesamtschuldner: Der Geschädigte kann sich einen der Mitveranstalter aussuchen, den er in Anspruch nimmt, er kann aber auch alle oder mehrere von Ihnen in Anspruch nehmen – im Ergebnis kann er aber natürlich nur 1 x 100 % Schadenersatz bekommen. Wenn also Mitveranstalter B zahlt, muss er sich intern mit Mitveranstalter A auseinandersetzen, wer intern dafür verantwortlich ist (z.B. weil es eine vertragliche Aufteilung von Aufgaben gibt).

Übrigens: Das bloße Bereitstellen von Räumlichkeiten und die bloße Bewirtung der Gäste der Veranstaltung reichen für die Annahme einer Stellung als Mitveranstalter allein regelmäßig nicht aus.

Vertrag zwischen den Mitveranstaltern

Das heißt: Es ist auf jeden Fall empfehlenswert, dass die mehreren Mitveranstalter vertraglich klar festlegen, wer für was verantwortlich ist.

Eine solche Festlegung mag im Außenverhältnis zum geschädigten Dritten nicht helfen (weil ihm diese Aufteilung normalerweise ja verborgen bleibt); allerdings lässt sich im Innenverhältnis leichter klären, wer letztlich den Schaden bezahlen muss.

Und, ein weiterer Vorteil: Bei einer klaren Aufgabenverteilung kann ggf. auch eine strafrechtliche Verantwortung geringer aus- oder gar entfallen, wenn der nicht zuständige Mitveranstalter keinerlei Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten seines Partners hatte bzw. hätte haben müssen.

Gerne unterstütze ich Sie bei der Erstellung einer Kooperationsvereinbarung! Hier können bspw. Punkte geregelt werden wie:

  • Wer ist für was zuständig?
  • Wer bringt welche Rechte mit ein, wer bekommt welche Rechte? (z.B. an Namen und Bezeichnungen)
  • Was passiert mit Rechten, die man gemeinsam erworben hat?
  • Wie werden Einnahmen und Schulden untereinander aufgeteilt?
  • Unter welchen Umständen kann ein Vertragspartner kündigen oder er gekündigt werden? Was passiert dann mit den genutzten Rechten?
  • Freistellungsverpflichtung
  • Informationspflichten
  • Abtretung von Ansprüchen an Dritte

Sprechen Sie mich einfach an, gerne unterbreite ich ein Angebot! E-Mail: info@eventfaq.de

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
  • Mehrere Menschen halten Hände: © REDPIXEL - Fotolia.com