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Ist die VStättVO für eine Location anwendbar? Was sind die Folgen?

Ist die VStättVO für eine Location anwendbar? Was sind die Folgen?

Von Thomas Waetke 3. Mai 2021

Eine Versammlungsstätte ist baurechtlich gesehen ein sog. Sonderbau. Während die Landesbauordnungen das allgemeine Baurecht regeln, gibt es für Sonderbauten wie z.B. Versammlungsstätten ein besonderes Regelwerk: Die Versammlungsstättenverordnung (in NRW heißt sie Sonderbauverordnung, in Berlin Betriebsverordnung; in Hessen handelt es sich nur um eine Richtlinie). Ob die VStättVO überhaupt für Ihre Location anwendbar ist, erfahren Sie in unserem Video:

Ist die VStättVO für meine Location anwendbar?

Hintergrundinfo
Warum sollte man wissen, ob für eine Location die Verordnung anwendbar ist?

Ist man der Betreiber, hat man eine gesteigerte Verantwortung.

Ist man der Veranstalter, ist man zwar nicht Adressat der Verordnung – es gibt aber einen weiteren wichtigen Funktionsträger (nämlich den Betreiber), mit dem man sich abstimmen muss. Wäre die Verordnung nicht anwendbar, müsste/sollte sich der Veranstalter aber zumindest im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht an die wichtigsten Vorgaben der Verordnung halten.

Eine Übersicht und Verlinkungen zu den jeweiligen Landesverordnungen finden Sie hier.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
  • Versammlungsstätte mit leeren Sitzreihen und Bühne: © raywoo - Fotolia.com