Eine Versammlungsstätte ist baurechtlich gesehen ein sog. Sonderbau. Während die Landesbauordnungen das allgemeine Baurecht regeln, gibt es für Sonderbauten wie z.B. Versammlungsstätten ein besonderes Regelwerk: Die Versammlungsstättenverordnung (in NRW heißt sie Sonderbauverordnung, in Berlin Betriebsverordnung; in Hessen handelt es sich nur um eine Richtlinie). Ob die VStättVO überhaupt für Ihre Location anwendbar ist, erfahren Sie in unserem Video:
Hintergrundinfo
Ist man der Betreiber, hat man eine gesteigerte Verantwortung.
Ist man der Veranstalter, ist man zwar nicht Adressat der Verordnung – es gibt aber einen weiteren wichtigen Funktionsträger (nämlich den Betreiber), mit dem man sich abstimmen muss. Wäre die Verordnung nicht anwendbar, müsste/sollte sich der Veranstalter aber zumindest im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht an die wichtigsten Vorgaben der Verordnung halten.
Eine Übersicht und Verlinkungen zu den jeweiligen Landesverordnungen finden Sie hier.
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Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):
- Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
- Versammlungsstätte mit leeren Sitzreihen und Bühne: © raywoo - Fotolia.com