Haftung – sie nicht sehr beliebt, jeder will sie gerne loswerden. Wie das im Vertragsrecht gehen kann, zeige ich jetzt:

Die gesetzliche Situation

Wer einen Schaden fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, haftet dafür:
  • § 280 BGB als vertragliche Haftungsgrundlage
  • § 823 BGB als gesetzliche Haftungsgrundlage
Es macht dabei keinen Unterschied, ob man den Schaden vorsätzlich, grob fahrlässig oder leicht fahrlässig verursacht: Man zahlt trotzdem den vollen Schaden. Es gibt (mindestens) „drei“ Verschuldensmaßstäbe:
  1. leichte Fahrlässigkeit
  2. grobe Fahrlässigkeit
  3. Vorsatz
Und es gibt drei verschiedene Schadensarten:
  1. Sachschäden
  2. Vermögensschäden
  3. Personenschäden

Die vertraglichen Möglichkeiten

Solange nicht tatsächlich einen ausverhandelten Individualvertrag schließt, handelt es sich bei Haftungsklauseln typischerweise um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die sich am strengen AGB-Recht orientieren müssen – siehe u.a. § 309 Nr. 7 BGB. Es muss also zwischen den verschiedenen Schadensarten und den verschiedenen Verschuldensmaßstäben differenziert werden. Kurz: Man kann im Ergebnis nur die leichte Fahrlässigkeit für Sach- und Vermögensschäden wirksam ausschließen bzw. begrenzen. Unwirksam sind also kurze Klauseln wie z.B.:
  • „Eltern haften für ihre Kinder.“
  • „Keine Haftung für die Garderobe.“
  • „Der Vermieter haftet nicht für vom Mieter eingebrachte Gegenstände.“
Unwirksam sind auch umgekehrte Haftungsklauseln unwirksam wie z.B.:
  • „Der Teilnehmer nimmt auf eigenes Risiko teil.“
  • „Der Mieter ist selbst verantwortlich für von ihm eingebrachte Gegenstände“
Auch durch die Hintertür kann eine Haftung nicht wirksam ausgeschlossen werden, wie z.B.:
  • „Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen.“
In allen diesen Beispielsfällen fehlt die eingangs erwähnte Differenzierung. Die Folge: Es gilt dann nicht mehr die missglückte, unwirksame Haftungsklausel, sondern wieder die gesetzliche Regelung = wieder die volle Haftung auch für leichte Fahrlässigkeit.

Haftungsklausel

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