Haftung – sie nicht sehr beliebt, jeder will sie gerne loswerden. Wie das im
Vertragsrecht gehen kann, zeige ich jetzt:
Die gesetzliche Situation
Wer einen Schaden fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, haftet dafür:
- § 280 BGB als vertragliche Haftungsgrundlage
- § 823 BGB als gesetzliche Haftungsgrundlage
Es macht dabei keinen Unterschied, ob man den Schaden vorsätzlich, grob fahrlässig oder leicht fahrlässig verursacht: Man zahlt trotzdem den vollen Schaden. Es gibt (mindestens) „drei“ Verschuldensmaßstäbe:
- leichte Fahrlässigkeit
- grobe Fahrlässigkeit
- Vorsatz
Und es gibt drei verschiedene Schadensarten:
- Sachschäden
- Vermögensschäden
- Personenschäden
Die vertraglichen Möglichkeiten
Solange nicht tatsächlich einen ausverhandelten
Individualvertrag schließt, handelt es sich bei Haftungsklauseln typischerweise um Allgemeine Geschäftsbedingungen (
AGB), die sich am strengen AGB-Recht orientieren müssen – siehe u.a. § 309 Nr. 7 BGB. Es muss also zwischen den verschiedenen Schadensarten und den verschiedenen Verschuldensmaßstäben differenziert werden. Kurz: Man kann im Ergebnis nur die leichte Fahrlässigkeit für Sach- und Vermögensschäden wirksam ausschließen bzw. begrenzen. Unwirksam sind also
kurze Klauseln wie z.B.:
- „Eltern haften für ihre Kinder.“
- „Keine Haftung für die Garderobe.“
- „Der Vermieter haftet nicht für vom Mieter eingebrachte Gegenstände.“
Unwirksam sind auch
umgekehrte Haftungsklauseln unwirksam wie z.B.:
- „Der Teilnehmer nimmt auf eigenes Risiko teil.“
- „Der Mieter ist selbst verantwortlich für von ihm eingebrachte Gegenstände“
Auch durch die
Hintertür kann eine Haftung nicht wirksam ausgeschlossen werden, wie z.B.:
- „Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen.“
In allen diesen Beispielsfällen fehlt die eingangs erwähnte Differenzierung. Die Folge: Es gilt dann nicht mehr die missglückte, unwirksame Haftungsklausel, sondern wieder die gesetzliche Regelung =
wieder die volle Haftung auch für leichte Fahrlässigkeit.
Haftungsklausel
Lesen Sie unseren ausführlichen Beitrag zur Haftungsklausel.
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