Wer personenbezogene Daten von Vertragspartnern verarbeitet, muss ihnen – genauer gesagt den dahinter stehenden natürlichen Personen – eine Datenschutzerklärung zur Verfügung stellen. Das gilt auch für Geschäftsführer oder Vorstandsvorsitzende u.a. Wir beraten Sie dazu, schreiben Sie uns einfach eine kurze E-Mail an info@eventfaq.de.

Wenn Sie mehr wissen wollen:

Vertragspartner brauchen Datenschutzhinweise

Wer personenbezogene Daten von Betroffenen verarbeitet, also erhebt, speichert und verwendet, muss diese Betroffenen umfassend informieren, u.a.:

  • Wer ist der Verantwortliche?
  • Welche Daten werden verarbeitet?
  • Zu welchen Zwecken?
  • Aufgrund welcher Rechtsgrundlage?
  • Wie lange?
  • Werden die Daten weitergegeben?
  • Welche Rechte hat der Betroffene?

Diese Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung, die der Datenverarbeiter den Betroffenen zur Verfügung stellen muss.

„Zwei Datenschutzerklärungen“ – oft vergessen:

Der Veranstalter beauftragt eine Eventagentur, die Agentur beauftragt einen technischen Dienstleister usw.: Jeder Vertragspartner verarbeitet typischerweise personenbezogene Daten des anderen Vertragspartners: Telefonnummer, Mailadresse, Name, Anschrift u.a.

Da ja eine Firma nicht reden kann, arbeiten dort Menschen = das sind datenschutzrechtlich die „Betroffenen“, deren Namen, Mailadresse usw. vom anderen Vertragspartner gespeichert und verarbeitet werden.

  • Also muss der Veranstalter den Mitarbeitern der Eventagentur seine Datenschutzerklärung zur Verfügung stellen, deren Daten er verarbeitet = also sie informieren, welche Daten zu welchem Zweck usw. er verarbeitet.
  • Umgekehrt muss die Eventagentur den Mitarbeitern des Veranstalters ihre Datenschutzerklärung zur Verfügung stellen.

Das gilt auch, wenn man bspw. mit dem Geschäftsführer, der kraft Gesetz eine GmbH vertritt, kommuniziert bzw. dessen Daten speichert.

Das Risiko, wenn man sich nicht darum kümmert, darf man nicht schönreden: Sollte es zwischen den Vertragspartnern zum Streit kommen, kann ein findiger Streithansel den vertraglichen Streit einfach auf den Datenschutz ausweiten – und dann drohen ggf. kaum noch kontrollierbaren Schäden, wenn womöglich noch weitere Datenverarbeitungen gefunden werden, die nicht rechtmäßig erfolgt sind!