In vielen Mietverträgen findet sich eine Klausel, in der die Haftung des Mieters geregelt wird. Der Vermieter versucht natürlich, die Haftung des Mieters soweit wie möglich zu fassen. So liest man oft, dass der Mieter nicht nur für selbst verursachte Schäden haften soll (das ist ja noch logisch), sondern für jegliche Schäden, die in der Mietzeit entstehen – unabhängig davon, wer sie verursacht hat.

Grundsätzlich haftet der Mieter nur für von ihm bzw. einem ihm zuzurechnenden Dritten schuldhaft herbeigeführte Schäden. Der Vermieter hat aber ein Interesse daran, den Mieter generell für Schäden an den Mieträumen haftbar zu machen.

Gerade im Gewerberaummietrecht kommt es oft zu einer intensiveren Nutzung, und damit zu einer höheren Schadenswahrscheinlichkeit. Außerdem fallen Schäden oft auch größer aus als im Wohnraummietrecht.

Die oft vereinbarte Zufallshaftung des Mieters, dass der Mieter einen unverschuldet, also zufällig, eingetretenen Schaden ersetzen muss, ist schnell unwirksam – jedenfalls soweit die Klausel auch Schäden erfasst, die sonst der Vermieter im Rahmen seiner Pflicht zur Gebrauchsgewährung ersetzen müsste.