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Haftung für seine Leistungsträger?

Haftung für seine Leistungsträger?

Von Thomas Waetke 19. Mai 2021

Die Sportmanagerin hatte einen bekannten Fußballspieler unter Vertrag und schloss mit einem Sportartikelhersteller einen Sponsorenvertrag. Der Fußballer sollte u.a. die Schuhe des Sponsors tragen. Zwischenzeitlich hatte der Sportler sich aber von seiner Managerin getrennt, so dass die Managerin den Sponsorenvertrag auch nicht mehr erfüllen konnte. Nachdem der Sponsor Schadenersatz von 2,7 Millionen Euro gefordert hatte, hielt die Managerin dagegen: Eine Leistung war ihr mangels Fußballer unmöglich, und sie selbst könne ersichtlich die Leistungen nicht erfüllen.

Der Streit landete schließlich vor Gericht. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat nun wenig überraschend entschieden und die Managerin zur Zahlung verurteilt.

Denn: Aus dem Sponsorenvertrag ergebe sich, dass die Managerin die Pflichten des Fußballers als eigene Pflichten übernommen habe bzw. sich verpflichtet hatte, die aktive Mitwirkung des Fußballers zu gewährleisten. Es reiche daher nicht aus, dass sie nur versuche, auf den Spieler einzuwirken (er wollte nicht für den Sponsor auftreten), sondern sie müsse die Pflichten durch den Spieler auch selbst erfüllen.

Dieses Ergebnis findet man nicht nur im Sponsoring, sondern auch bei Veranstaltungen:

Bspw. die Eventagentur, die als Generalunternehmer tätig ist und örtliche Leistungsträger zur tatsächlichen Durchführung verpflichtet. Der Generalunternehmer ist typischerweise derjenige, der das Gesamtpaket “Veranstaltung” abliefern muss. Fällt einer seiner Leistungsträger bzw. Subunternehmer aus, bleibt der Generalunternehmer gegenüber dem Auftraggeber in der Verantwortung.

 

 

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