Das Urheberrechtsgesetz regelt, wer wann in welchem Umfang fremde Werke (z.B. Fotos, Texte, Videos, Musik usw.) nutzen darf. Bekanntlich ist in einem Gesetz aber nicht jeder Einzelfall geregelt, der passieren kann. Dafür gibt es dann die Gerichte, die die fehlende Vorschrift quasi durch ihr Urteil ersetzen.

Dazu kam es nun in einem Fall mit einer Fototapete, der es bis zum Bundesgerichtshof geschafft hat. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs hat den Vorteil, dass es quasi wie ein Gesetz gilt – weil der BGH die oberste Instanz ist. Was er entscheidet, ist so.

Was hat er entschieden?

Wir kennen das Thema bereits mit dem Stichwort „Foto im Foto“: Wenn bspw. ein Veranstalter den Vortrag eines Referenten fotografiert, könnte genau in diesem Moment auf der Präsentationsfolie ein Foto sein, das der Referent dort eingefügt hat.

Das könnte eine Urheberrechtsverletzung sein, weil das „Foto im Foto“ durch den Veranstalter mit-verwertet wird, aber der Referent ggf. gar nicht die dafür erforderlichen Rechte beschafft hatte (= d.h. dass der Veranstalter das Foto in der Folie quasi auch zeigen bzw. verwerten darf).

Der Fototapeten-Fall bringt hier ggf. etwas neuen Schwung in die Sache:

Konkludente Einwilligung?

Gegenstand des Prozesses war, dass ein Fotograf ein Foto erstellte, das auf eine Tapete aufgedruckt wurde. Diese Tapete hatte u.a. ein Vermieter von Ferienwohnungen gekauft und bei sich tapeziert, und so sind Fotos im Internet gelandet, die nicht nur die Ferienwohnungen zeigen, sondern eben auch das Foto auf der Tapete.

Hiergegen klagte der Fotograf. Es gab dazu diverse Prozesse vor verschiedenen Richtungen, und die Gerichte kamen dabei zu unterschiedlichen Ergebnissen. Was hat aber nun der Bundesgerichtshof entschieden? Meines Erachtens hat er den Fall sehr pragmatisch entschieden, aber für die Praxis ist das eher „schwammig“:

Wer sein Foto auf eine Fototapete druckt um die Tapeten zu verkaufen, muss damit rechnen, dass sein Foto auf bzw. in anderen Bildern zu sehen ist: Es sei durchaus üblich, Fotos von Wohnungen zu machen, und da ist dann eben auch die Wand mit den Tapeten zu sehen. In solchen Fällen der Üblichkeit erkläre der Urheber eine sog. konkludente Einwilligung in die Nutzung seines Fotos – und diese Einwilligung gilt nicht nur gegenüber dem Erstkäufer bzw. Händler der Tapete, sondern auch gegenüber dem Endkunden, der die Tapete an seine Wand klebt und dann fotografiert.

Wichtige Ausnahme!

Soweit, so gut für den Nutzer. Aber es gibt eine wichtige Ausnahme, auf die der Bundesgerichtshof hingewiesen hat:

Der Nutzer muss prüfen, ob der Urheber bspw. in den Verkaufs-AGB Beschränkungen der Nutzung vereinbart hat.

Und hier liegt die Krux: Wer fremde Bilder verwerten will (auch in einer Foto-in-Foto-Variante), muss vorab die Nutzungsbedingungen prüfen! Das gilt übrigens auch für Fotos, die in Sozialen Medien genutzt werden sollen: Nicht jede Bilddatenbank erlaubt das!

Ändert das etwas am Kongress-Beispiel?

Ändert das Urteil nun die bisherige Meinung zum Foto-im-Foto auf unserem Kongress (siehe Beispiel oben)?

Das wäre dann so, wenn es üblich sei bzw. wenn der Urheber damit rechnen muss, dass sein Foto üblicherweise in Präsentationen verwendet wird. Das würde ich allgemeinhin verneinen.

Aber: Das Urteil wird sich auswirken bspw. bei Fotos von Mitarbeitern, die Veranstaltungen ihres Arbeitsgebers fotografieren.

Einwilligung heißt nicht kostenlos

Vorsicht aber: Selbst wenn man eine konkludente Einwilligung bejahen sollte, heißt das nicht, dass die Nutzung kostenlos ist! Denn die Einwilligung erlaubt zunächst nur die Verwertung. Ob der Verwerter (bspw. der Veranstalter oder der Arbeitgeber) aber eine Lizenzgebühr dafür zahlen muss, steht auf einem ganz anderen Blatt.