Auf einer Veranstaltung wird fotografiert: Der Besucher macht Fotos, der Veranstalter, ein Dienstleister…
Nahezu jedes Foto ist urheberrechtlich geschützt: Auf die Schönheit oder Wertigkeit kommt es nämlich nicht an. Es kommt auch nicht darauf an, ob/dass der Fotograf sein Foto als geschützt kennzeichnet: Es ist einfach deshalb geschützt, weil es ein kleines bisschen kreativ ist.
Bei Fotos spielt grundsätzlich das Urheberrecht eine Rolle – zu Gunsten des Fotografen. Sind auf dem Foto Menschen erkennbar, kommt das Persönlichkeitsrecht bzw. das Datenschutzrecht hinzu.
Nachfolgend finden Sie einige Fragen, die man sich vor der Herstellung und Verwendung von Fotos stellen sollte: Um zu klären, welche rechtlichen Anforderungen es gibt.
Je früher Sie folgende Fragen prüfen und kennen, desto leichter können Sie gestalten. Wenn Sie erst kurz vor der Veranstaltung – oder im schlimmsten Fall hinterher – bspw. das Datenschutzthema aufrollen wollen, kann es unangenehm werden: Fotos mit erkennbaren Personen, die auf nicht rechtmäßiger Datenerhebung beruhen, durften schon gar nicht erst hergestellt und müssen wieder gelöscht werden.
Wer macht das Foto?
Zunächst kommt es darauf an, wer das Foto herstellt:
- Der Veranstalter
- Ein Mitarbeiter des Veranstalters
- Ein vom Veranstalter beauftragter Fotograf
- Achtung: Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Rechteinhaber, wenn der Fotograf das Foto rechtswidrig erstellt. Verantwortlich ist nämlich in erster Linie der Verwerter des Fotos. Unser Tipp: Vereinbaren Sie eine Freistellung mit dem Fotografen.
- Klären Sie mit dem Fotografen die erforderlichen Nutzungsrechte!
- Ein Dienstleister / Mitarbeiter des Dienstleisters
- Ein Sponsor bzw. Mitarbeiter des Sponsors
- Ein Fotograf ohne Auftrag (Bilddatendank)
- Lesen Sie die Lizenzbedingungen sorgfältig!
- Die Presse
- Durch die Pressefreiheit gibt es einige Erleichterungen für die Presse
- Ein Besucher
Was ist auf dem Foto zu sehen?
Dann kommt es darauf an, was auf dem Foto zu sehen ist:
- Gebäude, Räume, Freiflächen
- In vielen Fällen muss der Eigentümer zustimmen bzw. kann Aufnahmen verbieten, solange das Gebäude nicht von einer öffentlich zugänglichen Stelle aus aufgenommen wird.
- Sachen
- Sind diese Sachen selbst bereits urheberrechtlich geschützt? Dürfen sie aufgrund einer gesetzlichen Ausnahme ohne Zustimmung ihres Urhebers abfotografiert werden? (z.B. wenn sie nur Beiwerk sind)
- Menschen
- Sind die Personen erkennbar? Denken Sie dann an den Datenschutz!
Für was werden die Fotos verwendet?
Schließlich spielt eine maßgebliche Rolle, für welche Zwecke die Fotos hergestellt und verwendet werden:
- Berichterstattung in der Presse
- Werbung, Social Media, Webseite
Dem Thema “Foto” widmen wir 1 Kapitel in unserem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis, dem umfassenden Nachschlagewerk für die Veranstaltungsbranche.
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Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Herausgeber von EVENTFAQ. Mehr über mich
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Kontakt: info@eventfaq.de oder Telefon 0721 1205060.
Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):
- Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: © Ilka Neunzling
- Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
- 10236665 – paparazzi: © kuzma / 123RF Standard-Bild