Dass die Planung und Durchführung einer Veranstaltung kein Zuckerschlecken ist, dürfte bekannt sein. Dass dabei aber auch eine Vielzahl von Vorschriften zu beachten ist, wird gerne verdrängt. Wir haben hier beispielhaft zusammengestellt, welche Bußgelder dem Verantwortlichen drohen können, wenn er Vorschriften nicht beachtet:
Diese Aufstellung ist natürlich weder vollständig noch berücksichtigt sie alle Eventualitäten. Sie soll aber zumindest darauf aufmerksam machen, dass es sich angesichts solch drohender Bußgelder durchaus wirtschaftlich rentieren kann, sich freiwillig an die Vorschriften zu halten. Berücksichtigt sind nur Ordnungswidrigkeiten, die zu einem Bußgeld führen können, nicht dagegen mögliche Straftaten oder zivilrechtliche Ansprüche (des Geschädigten).
24.650.000 €
Das ist ungefähr die Summe der möglichen Bußgelder, wenn ein Veranstalter wirklich alles falsch machen würde – und das auch noch vorsätzlich 🙂
Dass die Behörden die große Masse der Rechtsverstöße (z.B. Arbeitszeiten) nicht verfolgen bzw. überhaupt schon gar nicht mitbekommen bzw. kontrollieren, ist mit Blick auf die Veranstaltungssicherheit bedauerlich. Sicherlich nämlich würden manche Veranstalter das Thema Sicherheit ernster nehmen, wenn sie ab und an ein teures Bußgeld zahlen müssten.
Beispiele:
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: Bis zu 500.000 Euro
Beispiele: Überlassung eines Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis; Schwarzarbeit; Nichtzahlung des Mindeststundenentgelt.
- Bundesdatenschutzgesetz: Bis zu 300.000 Euro
Beispiel: Daten unerlaubt für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung verarbeiten oder nutzen.
- Versammlungsstättenverordnung: Bis zu 100.000 Euro
Beispiel: Nichtfreihalten der Rettungswege auf dem Grundstück, der Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen, Überschreiten der Zahl der genehmigten Besucherplätze usw.
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: Bis zu 50.000 Euro
Beispiel: Werbung durch einen Telefonanruf bei Verbrauchern ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung.
- 1. Sprengstoffverordnung: Bis zu 50.000 Euro.
Beispiel: Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern.
- Gewerbeordnung: Bis zu 50.000 Euro
Beispiel: Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe oder festgesetzten Veranstaltungen.
- Jugendschutzgesetz: Bis zu 50.000 Euro.
Beispiele: Fehlender Aushang des JSchG; Gestattung des Aufenthalts von Minderjährigen.
- Urheberrechtsgesetz: Bis zu 50.000 Euro
Beispiel: Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
- Arbeitsschutzgesetz: Bis zu 25.000 Euro
Beispiel: Vorsätzliche Handlung gefährdet Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten.
- Arbeitszeitgesetz: Bis zu 15.000 Euro
Beispiele: Mindestruhezeit wird nicht gewährt; Beschäftigung über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus, Nichtführen von Mehrarbeitaufstellung.
- Jugendarbeitsschutzgesetz: Bis zu 15.000 Euro
Beispiele: Beschäftigung von Jugendlichen über die zulässige Dauer hinaus; Nichtgewährung von Ruhepausen und Freizeit; Nichtausgleich der geleisteten Mehrarbeit.
- Gaststättengesetz: Bis zu 5.000 Euro
Beispiele: Betrieb einer Gaststätte ohne Konzession; Abgabe alkoholischer Getränke an erkennbar Betrunkene.
- Künstlersozialversicherungsgesetz: Bis zu 5.000 Euro
Beispiel: Unterlassene Meldung von Zahlungen an selbständige Künstler.
- Arbeitsstättenverordnung: Bis zu 5.000 Euro.
Beispiele: Nichtfreihalten von Rettungswegen; Nichtzurverfügungstellung von Toilettenraum oder Pausenraum.
- Straßenverkehrsordnung: Bis zu 2.000 Euro
Beispiele: Fahren mit LKW trotz Sonntags- oder Nachtfahrverbot.
- Ordnungswidrigkeitengesetz: Bis zu 1.000 Euro
Beispiel: Belästigung der Allgemeinheit, unzulässiger Lärm.
Das alles sind Mini-Beträge im Vergleich mit Verstößen gegen die DSGVO: Hier hat der Verordnungsgeber bewusst die Bußgelder so drastisch erhöht, dass sie den Datenverarbeiter abschrecken sollen, gegen die DGSVO zu Verstoßen: Bis zu 20 Millionen Euro oder im Fall eines Unternehmens bis zu 4% des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr, je nachdem, welcher Wert der höhere ist.