Wenn ein Veranstalter eine Agentur mit der Planung, Konzeption, Übernahme eines Großteils der erforderlichen Gesamtorganisation sowie Übernahme des gastronomischen Catering beauftragt, so ist dieser Vertrag ein Werkvertrag.

Das hat folgende Auswirkungen:

Wenn die Vertragspartner nichts gesondert vereinbaren, gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Werkvertrag, § 631 BGB.

Das führt unter anderem dazu, dass…

  • der Auftraggeber immer kündigen kann, aber dann ggf. Anteile der vereinbarten Vergütung zahlen muss (nicht weiter schlimm), siehe § 649 BGB,
  • die Agentur allerdings nur kündigen kann, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkung unterlässt (siehe § 643 BGB),
  • der Auftraggeber umfangreiche Gewährleistungsansprüche gegen die Agentur hat (siehe § 634 BGB); würde man den Vertrag als Dienstvertrag qualifizieren, wäre das nicht so.

Nicht immer sind die gesetzlichen Regelungen sinnvoll oder gewünscht. Daher macht es durchaus Sinn, wenn die Vertragspartner die gewünschten Regelungen selbst formulieren und somit abweichend vom Gesetz vereinbaren.

Achtung!

Erhält die organisierende Agentur zu weitreichende Rechte bzgl. maßgeblicher Entscheidungen (z.B. über den Eintrittspreis, Besetzung der Bühne usw.), geht sie ein immenses Risiko ein: Sie könnte als Mit-Veranstalterin angesehen werden, obwohl sie gar nicht Veranstalterin sein möchte. Dann aber haftet sie in vollem Umfang!