Immer öfter sind Drohnen auch bei Veranstaltungen im Einsatz, um schöne Aufnahmen zu bekommen. Abgesehen davon, dass es eine Vielzahl von Regelwerken gibt, ob, wann, wo und wie Drohnen fliegen dürfen, stellt sich auch eine Frage aus dem Urheberrecht: Darf die Drohne Aufnahmen bspw. von Messeständen, Ausstellungsstücken, Bühnen oder gar einer Live-Show machen?

Hintergrund dieser Frage ist die sog. Panoramafreiheit: Ein urheberrechtlich geschütztes Werk darf ungefragt fotografiert werden, wenn es sich „bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen“ befindet.

Der Bundesgerichtshof hatte vor einigen Jahren entschieden, dass bspw. der Kussmund auf den AIDA-Kreuzfahrtschiffen unter die Panoramafreiheit fallen, wenn der Fotograf am Ufer steht – und das Schiff an ihm vorbeifährt (da hatte der Bundesgerichtshof also das Merkmal „bleibend“ nicht ganz so wörtlich genommen.

Bei Drohnen ist es umgekehrt: Das Werk mag örtlich bleibend sein, aber der Fotoapparat bewegt sich – und insbesondere typischerweise in einer Höhe, in der sich der normale Mensch nicht bewegt.

Und genau das hat nun das Oberlandesgericht Hamm beanstandet: Wenn sich der Fotograf nicht mehr dort befindet, wo der „normale“ Fotograf ist, könne er sich nicht auf die Panoramafreiheit berufen. Der Bundesgerichtshof hatte das zu Fotoaufnahmen von einer Leiter aus entschieden, bei einer Drohne könne daher nichts anders gelten, so das Oberlandesgericht Hamm.

Das Verfahren ist zwischenzeitlich in der Revision vor dem Bundesgerichtshof, da es bislang noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu Drohnenaufnahmen gibt.

Die Argumentation des Oberlandesgerichts Hamm halte ich aber für schlüssig: Wer Drohnenaufnahmen macht, sollte Vorsicht walten lassen, wenn er auf dem Boden befindliche urheberrechtlich geschützte Werke aufnimmt. Gerade bei Veranstaltungen kann es einige davon geben: Man denke an das Bühnenbild oder Messestände, wenn diese durch eine besondere Kreativität sich vom Standard abheben.

Es sollte vorab geklärt werden, ob

  1. derlei Sachen urheberrechtlich geschützt sind,
  2. die Panoramafreiheit in Betracht kommt (ist die Bühne bspw. „bleibend“ und „an öffentlichen Plätzen“?),
  3. von wo die Aufnahmen gemacht werden,
  4. mit dem Fotografen (bzw. Drohnenpiloten) vereinbart ist, welche Rechte man an den Aufnahmen bekommt,
  5. datenschutzrechtlich auch Personen erkennbar sein dürfen,
  6. ob innerhalb befriedetem Gelände oder innerhalb eines Raums auch der Eigentümer zugestimmt bzw. ggf. Aufnahmen verboten hat.

Aufnahmen, egal ob Fotos oder Videos, egal ob mit Drohnen, Kränen oder zu Fuß, bringen eine Vielzahl von Rechtsfragen mit sich. Da verschiedene Rechtsgebiete betroffen sind (Urheberrecht, Datenschutzrecht, Eigentumsrecht, Vertragsrecht) ist auch das Risiko hoch, hier Fehler zu machen. Die Folgen können unnötig und unbequem werden: Es drohen Abmahnungen bis hin zu Schadenersatzzahlungen oder im schlimmstenfalls die Pflicht, die Aufnahmen wieder löschen zu müssen.