Was kommt im Arbeitsrecht 2024 auf uns zu? Die Regierung hat in 2023 einige Projekte begonnen, andere verschoben, die unsere Branche betreffen werden. Ich stelle ein paar hiervon vor:

Arbeitszeit

Die Arbeitszeit scheint gefühlt am meisten zu „stören“, weil Arbeitnehmer nur maximal 10 Stunden am Tag arbeiten dürfen, 11 Stunden Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen bedürfen usw. – und das oftmals mutmaßlich mit den Notwendigkeiten der Veranstaltung kollidiert. Die Arbeitszeiterfassung soll es Arbeitnehmern erleichtern, ihre Rechte gegenüber Arbeitgebern durchsetzen zu können, konkret also, einen Arbeitszeitverstoß bzw. Überstunden nachweisen zu können.

Warum auch immer, der Referentenentwurf zur Arbeitszeiterfassung ist zwar in der Welt, aber seit April 2023 ist dann auch nichts mehr passiert.

Wir blicken zurück: Bislang war es in Deutschland so, dass nur Überstunden aufgezeichnet werden mussten. Zunächst der Europäische Gerichtshof die Initiative gesetzt, danach dann hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitszeiten bereits ab der 1. Minute aufzuzeichnen, also auch die reguläre Arbeitszeit.

Das Bundesarbeitsgericht hatte übrigens auch festgestellt, dass diese Verpflichtung bereits jetzt besteht – d.h. dass es eigentlich einer Gesetzesänderung gar nicht bedarf.

Aber: Der Gesetzgeber möchte das Arbeitszeitgesetz natürlich dennoch anpassen; dabei möchte er Details zur Erfassung vorgeben. Es wird um die Frage gehen, ob bspw. auch manuelle Aufzeichnungen erlaubt sind, dass Kleinbetriebe nicht verpflichtet werden zur elektronischen Aufzeichnung, und dass die Pflicht delegiert werden darf auf die Arbeitnehmer (der Arbeitgeber aber dennoch weiterhin verantwortlich bleibt).

Eigentlich sollte das neue Gesetz bereits 2023 stehen, aber noch befindet es sich in den Kinderschuhen, also im Referentenentwurf. Wir berichten, sobald es hier weitergeht.

Tariftreue bei öffentlichen Aufträgen

Für Dienstleister, die ausgeschriebene öffentliche Aufträge erhalten wollen, wird es bald ein Tariftreuegesetz haben. Im Mai 2023 hat das Bundesarbeitsministerium dazu seinen Referentenentwurf vorgelegt. Danach sollen öffentliche Aufträge des Bundes ab einem geschätzten Wert von 10.000 Euro nur an Unternehmen vergeben werden, welche versprechen, die vom Ministerium festgelegten Arbeitsbedingungen der einschlägigen Tarifverträge einzuhalten. Außerdem müssen die Unternehmen auch gewährleisten, dass ihre Subunternehmen ebenfalls diese Arbeitsbedingungen einhalten.

Noch ist unklar, wie die Unternehmen und ihre Subunternehmen nachweisen können sollen, dass sie tariftreu sind.

Wie es mit dem Entwurf weitergeht, ist derzeit nicht bekannt; ursprünglich sollte das neue Gesetz bereits Anfang 2024 in Kraft treten. Wir berichten, wenn und sobald es hier weitergeht.

Freibetrag für Betriebsveranstaltungen

Der Steuerfreibetrag für Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EstG) soll für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr von bisher 110 Euro auf 150 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer angehoben werden. Die Entscheidung darüber wurde auch verschoben.

UPDATE: Der Freibetrag bleibt unverändert bei 110 Euro.

Beschäftigtendatenschutzgesetz

Ende 2023 sollte es auch ein neues Beschäftigtendatenschutzgesetz geben, bisher liegt dazu aber nur ein Eckpunktepapier von den beiden zuständigen Ministerien vor.

Bisher müssen sich Arbeitgeber beim Datenschutz der Arbeitnehmer an die DSGVO sowie § 26 BDSG orientieren. Ob und wann ein Beschäftigtendatenschutzgesetz tatsächlich kommt, ist fraglich: Bereits so manche Vorgängerregierung hat sich erfolglos daran versucht.