Vor ein paar Tagen hatten wir das 7. Webinar unserer 10-teiligen Reihe “Recht und Sicherheit” durchgeführt, die wir zusammen mit der Fa. OKS GmbH veranstaltet haben. Mein Thema u.a.: Die Anwendbarkeit der Versammlungsstättenverordnung.
Bei vielen Locations mag diese Frage einfach zu klären sein – aber bei Straßen, Plätzen, Wiesenflächen, Bürogebäuden usw. kommt man dann doch schnell mal in Straucheln: Ist sie nun, oder ist sie nicht?
Die Frage sollte man nicht vorschnell mit ja oder nein beantworten, ohne sicher zu sein: Denn die Auswirkung der Anwendbarkeit ist u.a., dass es nun einen Betreiber gibt, der für gewisse Aufgaben (nämlich insb. die Betriebspflichten der VStättVO) verantwortlich ist/wird. Ist hingegen die Verordnung nicht anwendbar, gibt es auch keinen Betreiber.
Ohne die Inhalte des Webinars zu wiederholen, prüfen Sie doch mal anhand einiger beispielhafter Fragen, ob Sie für Ihre Location bzw. Veranstaltung ausreichend Bescheid wissen:
Variante 1: Sie sind der Eigentümer, oder Sie arbeiten beim Eigentümer bzw. Vermieter
- Ist Ihre Location eine Versammlungsstätte? (die Frage ist noch nicht, ob die Verordnung anzuwenden ist)
- Wenn ja: Ist für diese Versammlungsstätte die Landes-Verordnung anwendbar?
- Kennen Sie Ihre Pflichten als Betreiber?
- Können Sie Ihre Pflichten eindeutig von den Pflichten des Veranstalters abgrenzen?
- Wenn Sie Aufgaben auf einen Veranstaltungsleiter delegieren: Ist sichergestellt, dass die Delegation nicht nur rechtswirksam ist, sondern auch im Alltag funktioniert? Weiß der jeweilige Veranstaltungsleiter, was er tun muss – und auch: Was er tunlichst nicht tun sollte?
- Kennen Sie die Veranstaltungsarten, für die der Betrieb Ihrer Versammlungsstätte genehmigt ist? D.h. würden Sie bei einer Anfrage eines potentiellen Mieters bemerken, dass Sie für dessen Veranstaltung(sart) gar keine Betriebsgenehmigung, oder ggf. keinen Bestuhlungs- und Rettungswegeplan haben?
Variante 2: Sie sind der Mieter bzw. Veranstalter
- Wann kann es ratsam sein, beim Vermieter nachzufragen, ob er eine Genehmigung hat?
- Wonach suchen Sie gezielt im Mietvertrag (wenn ihn der Vermieter Ihnen vorlegt), damit Sie nicht Gefahr laufen, versehentlich Aufgaben zu übernehmen, die Sie nicht übernehmen können?
- Mal angenommen, der Vermieter möchte im Mietvertrag auf Sie die Veranstaltungsleitung nach § 38 VStättVO delegieren. Was prüfen Sie alles, bevor Sie unterschreiben?
- Was machen Sie, wenn für die von Ihnen gemietete bzw. genutzte Location die Versammlungsstättenverordnung nicht anwendbar ist?
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