Für viele Betreiber, Veranstalter und Behörden stellt sich die Frage, was alles in ein Sicherheitskonzept gehört.
Tatsache ist, dass kein Sicherheitskonzept jeglichen Schaden verhindern kann. Das ist auch nicht Aufgabe eines Sicherheitskonzepts. Das Sicherheitskonzept spiegelt letztlich das wider, was der Verkehrssicherungspflichtige tun muss, nur eben in geordneter und ggf. auch schriftlicher Form.
Verkehrssicherungspflichtig ist, wer einen gefährlichen „Verkehr“ eröffnet. Dies kann sein bspw. der Betrieb eines Atomkraftwerkes, eines zoologischen Gartens oder einer Veranstaltung bzw. Versammlungsstätte.
Der Veranstalter ist grundsätzlich verpflichtet, das Erforderliche und Zumutbare zu tun, um Schäden von Mitarbeitern, Mitwirkenden, Dienstleistern und Besuchern fernzuhalten.
In Bezug auf Arbeitnehmer ist die Sache etwas leichter: Hier gibt es eine Vielzahl konkreter arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften, allen voran das Arbeitsschutzgesetz. Um die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter zu gewährleisten, muss der Arbeitgeber ein Vier-Punkte-Programm durchgehen:
- Gefährdungsanalyse
- Maßnahmen treffen
- Dokumentation
- Unterweisung
Vorgaben ergeben sich dazu bspw. aus dem Arbeitszeitgesetz, aus der Lärm- und Vibrationsschutzverordnung, aus der Baustellenverordnung usw. Auch eine Vielzahl von Unfallverhütungsvorschriften (UVV) komplettieren den Arbeitsschutz.
Für das Sicherheitskonzept, das sich für den Betreiber aus der Versammlungsstättenverordnung (siehe dort § 43 Abs. 2 MVStättVO) ergibt, gibt es wenige Vorgaben:
- Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden,
- Festlegung der betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und
- Festlegung der allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen.
Aus juristischer Sicht muss das Sicherheitskonzept alle Maßnahmen enthalten, die geeignet sind, die erforderlichen und zumutbaren Sicherungspflichten des Veranstalters bzw. Betreibers zu erfüllen.
Dabei hat sich der Konzeptersteller den gesetzlichen und sonstigen Vorschriften zu bedienen, also bspw. auch der Unfallverhütungsvorschriften. An ihnen muss sich der Konzeptersteller orientieren. „Erfindet“ er die Sachen neu, was nicht verboten ist, dann muss er im Streitfall beweisen, dass seine neu erfundene Maßnahme genauso gut war wie die Maßnahme aus dem Gesetz, der UVV oder der DIN-Norm.
In diesem Zusammenhang ist das Konzept natürlich so aufzustellen, dass es klar gegliedert und von den Beteiligten umgesetzt werden kann. Man kann sich dabei an dem Vier-Punkte-Programm des Arbeitsschutzes orientieren. Dabei darf der Arbeitgeber aber nicht vergessen, dass sein arbeitsschutzrechtliches Konzept in gewisser Weise über das Sicherheitskonzept hinausgehen muss: Wird ein Arbeitnehmer als Evakuierungshelfer eingesetzt, so muss natürlich dabei auch an die Sicherheit des Arbeitnehmers gedacht werden.
Die rechtlichen Grenzen des Konzepts ergeben sich aus dem allgemeinen Lebensrisiko: Der Veranstalter/Betreiber ist schließlich nicht für alles verantwortlich, was passiert.
Wichtig: Der Verantwortlich sollte sich nicht nur auf das „dass“ konzentrieren, sondern (auch) auf das „wie“.
D.h. allein die Forderung im Konzept, dass bspw. bei Unwetter das Zelt abgebaut werden muss, verpufft, wenn nicht sichergestellt ist, dass es auch Menschen gibt, die zum fraglichen Zeitpunkt das Zelt auch abbauen können.
Der Verantwortliche muss dafür sorgen, dass das Konzept auch umgesetzt wird. Die Erstellung alleine reicht nicht aus.