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aus dem Eventrecht
An eigene Regeln muss man sich auch halten

An eigene Regeln muss man sich auch halten

Von Thomas Waetke 5. April 2019

Wenn in einem Sicherheitskonzept oder in anderen, eigens erstellten Richtlinien eine Maßnahme XY festgeschrieben ist, dann muss man sie auch ausführen – anderenfalls bräuchte man gute Argumente, warum ausgerechnet jetzt die vorgesehene Maßnahme nicht durchgeführt werden durfte oder konnte.

Zwei Beispiele:

  • In einem Sicherheitskonzept ist vorgesehen, bei einer Windstärke von x Beaufort alle aufgestellten Pavillons abzubauen. Bei der Veranstaltung wird die Windstärke erreicht und gemessen, der Veranstalter möchte aber seine Gäste nicht im Regen stehen lassen.
  • In unternehmenseigenen Compliance-Regeln ist vorgesehen, dass ein Mitarbeiter keine Geschenke über 10 Euro annehmen darf, er erhält aber eine Freikarte für ein Konzert über 20 Euro.

Bei einem Sicherheitskonzept gilt das umso mehr, wenn es im Einvernehmen mit den Behörden erstellt und abgestimmt wurde: Denn die Behörden gehen dann davon aus, dass sich der Betreiber bzw. Veranstalter an das Konzept halten wird – und richten ggf. ihre eigenen Vorkehrungen auch daran aus.

Was können die Folgen sein, wenn man gegen seine eigene Regeln verstößt?

Wer gegen eigene Regeln verstößt, deren Niveau über den gesetzlichen Vorgaben liegt, kann jedenfalls nicht vom Gesetzgeber bestraft werden. Eventuell kann ein Verstoß aber arbeitsrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Folgen haben (bspw. wenn ein Gesellschafter Regeln der Gesellschaft missachtet, könnte das zu einer Kündigung durch die anderen Gesellschafter führen).

Liegen die Regeln hingegen unter dem Niveau des Gesetzes, dann verstößt man ja regelmäßig auch gegen das Gesetz, wenn man gegen seine eigene Regel verstößt, und dann ergeben sich die Folgen zumindest aus dem Gesetz.

Bei dem Beispiel mit dem Sicherheitskonzept ist das etwas anders, da die Inhalte oftmals nicht gesetzlich normiert sind (sonst bräuchte man sie ja auch nicht in ein Konzept schreiben, wenn sie schon im Gesetz stehen).

Hier würde man die Regeln aber prüfen, ob sie im Rahmen der Verkehrssicherung notwendig und zumutbar waren; dann wäre ein Verstoß auch rechtswidrig. Weicht man von dem nach § 43 Abs. 2 MVStättVO erstellten Sicherheitskonzept ab, dann fehlt das notwendige Einvernehmen, und damit fehlt es auch an der Tatbestandsvoraussetzung. Damit droht der Verlust der “Betriebserlaubnis”, außerdem würde ein Gericht hier wohl ein Organisationsverschulden eher bejahen bzw. eine grobe Fahrlässigkeit eher annehmen. Jetzt könnte man meinen, dass man dann also lieber weniger in das Sicherheitskonzept schreiben sollte, da man dann weniger Angriffsfläche bieten würde… aber wenn Inhalte fehlen, die notwendig und zumutbar waren, dann würde sich am Ergebnis auch nicht viel ändern – allenfalls würde evtl. der persönliche Schuldvorwurf etwas milder ausfallen (jedenfalls solange man keine Hinweise findet, dass man Inhalte absichtlich wieder entfernt hat).

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
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