Bei großen Veranstaltungen kann es zu sog. Zuverlässigkeitsüberprüfungen kommen, die im jeweiligen Landes-Polizeigesetz geregelt sind. Danach soll der Veranstalter Daten von Mitarbeitern melden, die bei der Großveranstaltung im Einsatz sind, und die Polizei prüft daraufhin, ob von diesen Personen anhand ggf. vorliegender polizeilicher Erkenntnisse eine Gefahr für die Sicherheit der Veranstaltung ausgehen könnte. Liegen solche Erkenntnisse vor, darf der betroffene Mitarbeiter das Gelände nicht betreten.
Sicherlich hat jeder Veranstalter ein Interesse daran, dass nicht ausgerechnet seine Veranstaltung von einem Attentat getroffen wird. Allerdings führen solche Zuverlässigkeitsüberprüfungen auch zu einem hohen Aufwand, da eine Vielzahl von datenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen sind. Bei ggf. tausenden Mitarbeitern kann der Aufwand spürbar zu Buche schlagen. Wir kennen das aus eigener Erfahrung bei einigen unserer Mandanten, und hinzu kommen oftmals rechtliche Bedenken gegen die polizeigesetzliche Rechtsgrundlage und/oder auch die Umsetzung der Zuverlässigkeitsprüfung.
In dieses Horn bläst ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz, das sich mit der Regelung in Rheinland-Pfalz auseinandergesetzt hat (§ 68 POG RLP). Es sei unzulässig, dass die Polizei quasi jeden Mitarbeiter überprüfen wolle:
Nach den einschlägigen Bestimmungen des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in Rheinland-Pfalz dürfe eine polizeiliche Zuverlässigkeitsüberprüfung aller auf dem Veranstaltungsgelände eingesetzten Mitarbeiter nicht angeordnet werden, so das Verwaltungsgericht, und unterschied dabei im Wesentlichen zwei Personengruppen:
Einerseits müssten die Wachpersonen der vom Veranstalter beauftragten gewerblichen Bewacherunternehmen bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach den insoweit vorrangigen Regelungen der Gewerbeordnung eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchlaufen (siehe § 34a GewO) – für diesen Personenkreis dürfe daher keine zusätzliche polizeiliche Zuverlässigkeitsüberprüfung gefordert werden, entschied das Gericht.
Andererseits sehe das Polizei- und Ordnungsrecht nur die Überprüfung von Mitarbeitern vor, die als Ordnungsdienst vorgesehen seien, oder für die ein sogenannter privilegierter Zutritt zu dem Veranstaltungsgelände bestehe. Letzteres sei der Fall, wenn die Mitarbeiter in weiterem Umfang Zugang zu den Einrichtungen auf dem Veranstaltungsgelände hätten als die Festivalbesucher. So könne dem Veranstalter eine pauschale Zuverlässigkeitsüberprüfung der Mitarbeiter unabhängig von Art und Ausmaß ihrer Zugangsmöglichkeiten nicht aufgegeben werden, so das Gericht weiter.
Es bleibt abzuwarten, ob die Sache in die zweite Instanz geht, und wie dann das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entscheiden würde. Jedenfalls ist zu empfehlen, dass sich Behörden bzw. Polizei genauso wie Veranstalter von großen Veranstaltungen mit den Entscheidungsgründen im Detail auseinandersetzen und prüfen, inwieweit die Argumente des Verwaltungsgerichts Koblenz auf sie (und ihre Regelung in ihrem Bundesland) zutrifft.