Wenn bspw. der Veranstalter einen Auftragnehmer beauftragt, dann verbergen sich allein hinter solch einem Auftrag massenhaft juristische Fallstricke. Weit verbreitet ist dabei, dass die Vertragspartner die Problematik von Schein-Verträgen ausblenden:

Wenn ein Unternehmen eine Einzelperson bzw. einen Einzelunternehmer beauftragt, dann spricht man oft auch von Freien Mitarbeitern oder Freelancern. Im Regelfall schließen die beiden dann einen Werk- oder Dienstvertrag.

Wenn ein Unternehmen ein Unternehmen mit mehreren Mitarbeitern beauftragt, dann spricht man normal von Auftragnehmer bzw. Dienstleister – auch hier schließen die beiden dann einen Werk- oder Dienstvertrag.

Beide Fälle müssen abgegrenzt werden zu den Fällen, in denen tatsächlich kein weisungsfreier Werk- oder Dienstvertrag vorliegt, sondern eine weisungsabhängige Beschäftigung. Dabei ist zu unterscheiden:

Scheinselbständigkeit

Beim Auftrag an einen Einzelunternehmer (= freien Mitarbeiter) besteht das Risiko eines sog. Schein-Werkvertrages oder Schein-Dienstvertrages = dann liegt Scheinselbständigkeit vor: Der Freie Mitarbeiter ist nur zum Schein frei und selbständig, aber in Wahrheit weisungsabhängig beschäftigt.

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Arbeitnehmerüberlassung

Beim Auftrag an „größere“ Unternehmen besteht das Risiko einer Arbeitnehmerüberlassung = oftmals dann, wenn das Unternehmen Personal zur Verfügung stellen soll: Dann sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht im Rahmen eines Werkvertrages beim Auftraggeber, sondern im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung. Man spricht dann auch von einem Schein-Werkvertrag.

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Teure Fehler

Wer die Abgrenzung nicht sauber vornimmt (und zwar vor Auftragserteilung!), dem kann eine Fehleinschätzung teuer kommen:

Eine fehlerhafte Arbeitnehmerüberlassung führt nicht nur zu einem Bußgeld, sondern auch zu der Möglichkeit, dass ein Arbeitsverhältnis fingiert wird zwischen dem überlassenen Mitarbeiter und dem Auftraggeber.

Eine Scheinselbständigkeit ist nicht nur eine Straftat (Steuerhinterziehung, es wird ja Lohnsteuer nicht bezahlt und Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen), sondern führt auch zu mehrjährigen Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge, der Lohnsteuer, von Gehalt (inkl. Urlaubsansprüchen usw.)…

Die Abgrenzung ist zugegeben oft nicht einfach, aber keinesfalls sollte man das Problem einfach übergehen in der Hoffnung, dass es schon gutgehen würde – denn bspw. ein Unfall eines Mitarbeiters oder das Petzen eines verärgerten Mitarbeiters kann zu umfangreichen Ermittlungen führen.