In einem früheren Beitrag haben wir die Anforderungen an ein Sicherheitskonzept (hier) dargestellt. Nun wollen wir uns der Frage widmen, wer überhaupt solch ein Konzept erstellt.
Es muss unterschieden werden zwischen dem „Erstellen müssen“ und der Frage, wer die tatsächliche Arbeit des Erstellens übernimmt.
Das Konzept erstellen müssen aufgrund gesetzlicher oder sonstiger Pflichten:
- der Betreiber der Versammlungsstätte, wenn die Voraussetzungen des § 43 MVStättVO erfüllt sind, und/oder
- der Veranstalter im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten.
Wer das Konzept dann tatsächlich erstellt, sprich die Arbeit dafür macht, ist eine andere Frage:
- Der Betreiber persönlich,
- der Veranstalter persönlich, oder
- Beauftragte des Betreibers/Veranstalters (Mitarbeiter, andere externe Dienstleister)
Wir schauen uns hier die Sonderfälle an, wenn der Verantwortliche einen Mitarbeiter oder externe Dienstleister beauftragt.
1. Eigene Mitarbeiter
Soll ein Mitarbeiter des Betreibers bzw. des Veranstalters das Sicherheitskonzept erstellen, so muss der Arbeitgeber aber vorher prüfen, ob der Mitarbeiter dieser Aufgabe auch fachlich und persönlich gewachsen ist.
Natürlich kann der Mitarbeiter auch einen Fehler bei der Erstellung des Konzepts machen: Haftungsrechtlich wird der Mitarbeiter dadurch geschützt, dass er bei nur leicht fahrlässigen Fehlern nicht vom seinem Arbeitgeber in Anspruch genommen werden kann.
Die strafrechtliche Verantwortung oder die Haftung gegenüber dem Geschädigten direkt (soweit sie denn überhaupt besteht) aber besteht immer. Dies müssen sich Arbeitgeber und Mitarbeiter zumindest bewusst sein. Ggf. sollte dann auch über eine entsprechende zusätzliche Versicherung des Mitarbeiters nachgedacht werden.
2. Externe Dienstleister
Natürlich kann der Betreiber oder Veranstalter auch einen externen Dienstleister beauftragen, das Konzept zu erstellen und/oder umzusetzen. Hier kommen bspw. spezialisierte Rechtsanwälte, Veranstaltungstechniker oder -meister oder andere Fachleute in Frage. Es gibt eine Reihe von Unternehmen, die sich auf die Erstellung von Sicherheitskonzepten bei Veranstaltungen spezialisiert haben.
a. Vertrag mit dem externen Berater
In dem Vertrag sollten beide Seiten, also Auftraggeber und Berater, u.a. darauf achten, dass die Aufgaben des Beraters klar definiert sind. Meines Erachtens reicht es nicht aus, einfach nur „Sicherheitskonzept erstellen“ als Vertragsgegenstand festzulegen, da derzeit ja noch nicht feststeht, was alles in ein Sicherheitskonzept gehört.
Aus Sicht des Beraters sollte festgehalten werden, welche Materialien er zur Prüfung vorgelegt bekommen hat bzw. wann er einen Ortstermin macht. Unterlagen, Veranstaltungskonzepte oder Locations können sich im Laufe der Zeit verändern. Dies muss der Berater natürlich mitbekommen, sonst basiert sein Konzept möglicherweise auf falschen Grundlagen.
b. Haftung des externen Beraters
Der Berater trägt natürlich auch ein Haftungsrisiko. Dafür ist es sinnvoll, eine gute Versicherung abzuschließen, aber auch im Vertrag mit dem Auftraggeber die Haftung soweit gesetzlich zulässig zu reduzieren.
Der Berater sollte seine Beratung auch schriftlich dokumentieren, insbesondere Bedenken schriftlich festhalten bzw. sich vom Auftraggeber bestätigen lassen.
Soweit der Auftraggeber darauf vertrauen durfte, dass ihn der Berater aufklärt, muss der Berater aufpassen: Grundsätzlich muss er auf eine gestellte Frage richtig antworten.
Typischerweise weiß aber der Auftraggeber nicht immer, dass er gerade eine Frage stellen sollte/könnte, da ihm dazu das Fachwissen fehlt. Bei einem entsprechenden „Wissensgefälle“ muss der Berater auch ungefragt über Umstände aufklären, die für den Auftraggeber ersichtlich wichtig sind und bei denen der Auftraggeber darauf vertrauen durfte, dass er ungefragt aufgeklärt werden wird.
Stellt der Berater also fest, dass sein Vertragspartner keinen blassen Schimmer hat, dann muss er mehr aufklären, als bei einem erfahrenen Vertragspartner. Auch diese Aufklärung(en) sollte der Berater schriftlich durchführen, damit er sie später im Streitfall beweisen kann.
c. Keine Rechtsberatung durch den Berater
Aufpassen muss der Berater schließlich auch etwas darauf, dass er keine unerlaubte Rechtsberatung durchführt. Erlaubt ist allenfalls eine Rechtsberatung, wenn diese als Nebenleistung zum Tätigkeitsbereich gehört (§ 5 Abs. 1 RDG).
Das Oberlandesgericht Bremen hatte bspw. entschieden, dass eine Nebenleistung vorliegt, wenn der Schwerpunkt der Haupttätigkeit auf nicht-rechtlichem Gebiet liegt. Im Vordergrund müsse dabei die allgemeine, nicht rechtliche Dienstleistung stehen.
Eine Folge bei Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz ist, dass der Vertrag nichtig ist; der Konzeptersteller verliert also seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Außerdem muss er damit rechnen, dass er im Falle eines fehlerhaften Konzepts, das zu einem Schaden führt, den Versicherungsschutz verliert (sofern er überhaupt eine Versicherung hat), da in den Versicherungsverträgen oftmals es eine Obliegenheit ist, keine gesetzeswidrigen Verträge einzugehen.