Die Rechtsgrundlage für eine Gestattung einer Veranstaltung kann sich aus dem Gaststättenrecht ergeben, wenn der Getränke- und Speisenverkauf bei der Veranstaltung keine nur untergeordnete Rolle spielt. Das ist dann so, wenn gaststättenrelevante Leistungen im Sinne des § 1 GastG im Vordergrund stehen, also vor allem der Ausschank von Getränken und die Abgabe von Speisen, und wenn dem Verkauf der Speisen und Getränke gegenüber der Musikdarbietung auf der Bühne das klare Übergewicht zukommt. Ein Indiz dafür kann bspw. sein, dass Getränke und Speisen auch dann noch weiter verkauft werden, wenn die Musikdarbietung aufgrund Lärmschutzvorgaben bereits aufhört.

Bei solchen Veranstaltungen fußt also eine Genehmigung auf dem Gaststättenrecht.

Hier findet sich in § 12 Abs. 1 GastG eine besondere Rechtsgrundlage: Der „besonderer Anlass“: Denn dann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Wiederruf gestattet werden.

Ein „besonderer Anlass“ liegt vor, wenn

  • die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. In jedem Fall muss die beabsichtigte gastronomische Tätigkeit als Annex (das ist der juristische Fachbegriff für Anhang oder Ergänzung) eines eigenständigen anderen Ereignisses erscheinen.

Ein Beispiel:

Bei einem Maibaumfest, bei dem ein Maibaum aufgestellt wird, Musikdarbietungen örtlicher Vereine auf einer Bühne stattfinden und Speisen und Getränke verkauft werden, liegt der „besondere Anlass“ im Aufstellen eben des Maibaums. Der Gastronomiebetrieb ist dann die „Annex“ zu dem Ereignis des Aufstellens.

Wenn die zuständige Genehmigungsbehörde nun prüft, ob sie eine Gestattung erteilt, muss sie die Erlaubnis versagen (siehe § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG), wenn der Betrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt: Sprich, hauptsächlich geht es um Lärm.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürfte Anlagen – hierzu gehören lärmtechnisch gesehen Gaststätten genauso wie solche Flächen, auf denen Alkohol ausgeschenkt wird – so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (Lärm), die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert werden.

Zurück zur gaststättenrechtlichen Rechtsgrundlage des § 12 Abs. 1 GastG:

Dort heißt es, dass das Gaststättengewerbe „unter erleichterten Voraussetzungen“ vorübergehend und auf Widerruf gestattet werden kann. Hier muss nun die Zumutbarkeit für die Anwohner mit Blick auf die Seltenheit des Anlasses und seine Besonderheit geprüft werden. Dazu gehört auch eine Bewertung unter den Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz.

Eine Faustformel kann dabei sein:

  • Je kleiner die Zahl der Tage und Nächte mit Ruhestörungen ist, desto eher ist diese der Nachbarschaft eben aus besonderem Anlass zumutbar.
  • Je größer die Zahl von Tagen und Nächten mit Ruhestörungen ist, desto gewichtiger muss der besondere Anlass sein, um die Zumutbarkeit für die Nachbarschaft zu begründen.

Dabei ist notwendig eine umfassende Würdigung aller Umstände, so dass es keine pauschale Lösung gibt.