Verantwortlichkeit für Schlechtwetter bei Open Airs
Von Thomas Waetke 5. Juli 2013Jedes Jahr gibt es bei Veranstaltungen einen Vielzahl von Unfällen durch schlechtes Wetter. Gerade in der Open Air-Saison stellt sich die Frage, wie weit die Verantwortung des Veranstalters bei schlechten Wetterlagen geht. Was muss er tun, um seine Besucher zu schützen?
Zunächst einmal: Er muss nicht alles tun, dies wäre zu viel verlangt – er muss aber das Erforderliche und Zumutbare tun. Hierbei geht es also um die so genannten Verkehrssicherungspflichten.
Was ist angesichts von Hagel, Stürmen oder Unwettern also erforderlich und zumutbar?
Die Antwort lautet, wie so oft: „Es kommt darauf an“. Eine pauschale Antwort, die zu allen Veranstaltungen passt, gibt es nicht: Es kommt auf den Einzelfall an, der jeweils gesondert zu prüfen ist.
Ob es eine Verkehrssicherungspflicht gegeben hat oder nicht, entscheidet letztlich das Gericht. Es wäre also fatal, wenn man sich im Vorfeld keine Gedanken dazu macht, und hinterher gesagt bekommt, man hätte etwas tun müssen.
Folgende abstrakte Faustregeln kann man zumindest einmal unabhängig vom Einzelfall aufstellen:
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Auf außergewöhnliche Wetterlagen muss sich der Veranstalter nicht vorbereiten; er muss aber seine „vorhandenen personellen Ressourcen zielgerichtet und planvoll einsetzen, um den Gefahren der Wetterlage so gut wie möglich entgegenzuwirken“ (OLG München).
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Die von Wetterverhältnissen ausgehenden Gefahren fallen nicht in den Risikobereich des Verkehrssicherungspflichtigen, sondern in das allgemeine Lebensrisiko des Benutzers (OLG München).
Fraglich ist durchaus, inwieweit der Veranstalter für Schutzmaßnahmen verantwortlich ist, wenn plötzlich ein Unwetter losbricht.
Auch hier lassen sich ein paar Faustregeln aufstellen (Hinweis: diese Faustregeln habe ich mir selbst erdacht; höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesen Fragen ist äußerst selten, und im übrigen auch immer einzelfallabhängig).
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Lädt der Veranstalter zu einer Open Air-Veranstaltung, schafft er damit eine Gefahrenlage. Diese geht aber von der Veranstaltung selbst aus (Technik, Menschenmassen, Lärm usw.). Auf das Wetter hat der Veranstalter bekanntlich keinen Einfluss.
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Ein Besucher wird nicht erwarten, dass er bei einem Open Air bis zur letzten Konsequenz vor schlechtem Wetter geschützt ist.
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Auch wird man danach unterscheiden müssen, wie tief bzw. weitgehend diese Maßnahmen greifen sollen – und was ist für den Veranstalter noch zumutbar? Zumutbar ist sicherlich, dass der Veranstalter Vorkehrungen trifft, wie er seine Besucher vor einem Unwetter warnen kann. Bspw. bei einem Rockkonzert wird sich der Besucher auf die Bühne konzentrieren, und nicht auf die Wetterlage am Himmel.
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Bei weit abgelegenen Veranstaltungsstätten, bei denen Besucher nicht ohne Weiteres festen Unterschlupf finden können, dürften die Anforderungen an den Veranstalter, das Gelände frühzeitig zu räumen und den Besuchern Gelegenheit zu geben, festen Unterstand aufzusuchen, höher sein.
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Auf Höhere Gewalt wird sich der Veranstalter nicht mehr berufen können, wenn das Unwetter in ständiger Berichterstattung durch Radio oder TV im Voraus allgemein bekannt war.
[wird fortgesetzt]
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