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Veranstaltung Fotos DSGVO: Was muss man bei Fotos von Besuchern beachten?

Veranstaltung Fotos DSGVO: Was muss man bei Fotos von Besuchern beachten?

Von Thomas Waetke 4. September 2019

Veranstaltung Fotos DSGVO – drei Worte, die so manchen Veranstalter verzweifeln lassen. Wann darf man seine Veranstaltung bzw. die Besucher fotografieren?

Seit Mai 2018 gilt die DSGVO: Davor hatte man nur differenziert zwischen der Herstellung des Fotos und der Verwertung des Fotos. Nunmehr differenziert man nach der Verwendung:

Wenn auf dem Foto personenbezogene Daten erfasst werden – z.B. das Gesicht – dann kommt die DSGVO ins Spiel!

Wird das Foto journalistisch oder wissenschaftlich verwendet, gilt wie bisher das Persönlichkeitsrechts, das im Kunsturhebergesetz geregelt ist.

Wird das Foto aber werblich verwendet, gilt die DSGVO. Das bedeutet u.a.:

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Der Veranstalter muss vorher überlegen, was er mit den Fotos vorhat: Er muss vorher die Zwecke festlegen, und sie auch an die Betroffenen kommunizieren.

Der Veranstalter muss jedem Zweck eine Rechtsgrundlage zuordnen: Die Einwilligung? Oder das berechtigte Interesse? Dazu muss er vorher prüfen, welches die geeignetste Rechtsgrundlage ist.

Er muss den Besucher informieren (“Datenschutzhinweise”, siehe Art. 13 DSGVO).

Typische Irrtümer

1.) “Hier werden Fotos gemacht”

Der schlichte Hinweis, dass auf der Veranstaltung Fotos gemacht werden, reicht in keinem Fall aus: Denn ist die DSGVO anzuwenden, dann sind die Datenschutzhinweise nach Art. 13 DSGVO notwendig.

2.) Aushang an der Tür

Der Aushang an der Tür kann ein Baustein von vielen sein. Aber:

Stützt sich der Veranstalter auf eine Einwilligung der Besucher als Rechtsgrundlage, dann reicht ein Aushang typischerweise nicht aus: Denn eine Einwilligung liegt nicht vor, wenn der Besucher einfach nur an dem Aushang vorbei geht. Der Besucher muss vielmehr eine aktive, bejahende Handlung vornehmen.

Der Aushang kann der Datenschutzinformation nach Art. 13 DSGVO dienen. Zum Verständnis: Stützt sich der Veranstalter auf sein berechtigte Interesse als Rechtsgrundlage, dann muss der Veranstalter nicht dafür sorgen, dass der Besucher “zustimmt”, er muss ihn nur informieren = die Informationen zur Verfügung stellen (z.B. durch einen Aushang).

3.) Gilt nur für Besucher

Werden auf den Fotos personenbezogene Daten erfasst, müssen alle Betroffenen informiert werden: Egal ob das Besucher sind, oder bspw. auch Mitarbeiter der Dienstleister oder Künstler usw.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):