Veranstaltung Fotos Datenschutz – drei Worte, die so manchen Veranstalter verzweifeln lassen. Wann darf man seine Veranstaltung bzw. die Besucher fotografieren?
Wenn auf dem Foto personenbezogene Daten erfasst werden – z.B. das Gesicht – dann kommt die DSGVO ins Spiel!
- Der Veranstalter muss vorher überlegen, was er mit den Fotos vorhat: Er muss vorher die Zwecke festlegen, und sie auch an die Betroffenen kommunizieren.
- Der Veranstalter muss jedem Zweck eine Rechtsgrundlage zuordnen: Die Einwilligung? Oder das berechtigte Interesse? Dazu muss er vorher prüfen, welches die geeignetste Rechtsgrundlage ist.
- Er muss den Besucher informieren („Datenschutzhinweise“, siehe Art. 13 DSGVO).
Typische Irrtümer
1.) „Hier werden Fotos gemacht“
Der schlichte Hinweis, dass auf der Veranstaltung Fotos gemacht werden, reicht in keinem Fall aus: Denn ist die DSGVO anzuwenden, dann sind die Datenschutzhinweise nach Art. 13 DSGVO notwendig. Diese dienen dazu, den Fotografierten umfassend aufzuklären, was mit seinem Datum (= seinem Gesicht) passieren wird, so dass er überlegen kann, ob er damit einverstanden ist.
- Wer ist verantwortlich? Das muss nicht zwingend der Veranstalter sein: Es gibt neben der veranstaltungsrechtlichen, eher allgemeinen Verantwortlichkeit noch gesondert die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit.
- Zu welchem Zweck werden die Aufnahmen hergestellt?
- Auf welche Rechtsgrundlage stützt man sich? Einwilligung, berechtigtes Interesse o.a.?
- Wo und wie lange werden die Fotos gespeichert?
- Welche Rechte hat der Betroffene?
2.) Aushang an der Tür
Der Aushang an der Tür kann ein Baustein von vielen sein. Aber:
Stützt sich der Veranstalter auf eine Einwilligung der Besucher als Rechtsgrundlage, dann reicht ein Aushang typischerweise nicht aus: Denn eine Einwilligung liegt nicht vor, wenn der Besucher einfach nur an dem Aushang vorbei geht. Der Besucher muss vielmehr eine aktive, bejahende Handlung vornehmen.
Der Aushang kann der Datenschutzinformation nach Art. 13 DSGVO dienen.
Zum Verständnis: Stützt sich der Veranstalter auf sein berechtigte Interesse als Rechtsgrundlage, dann muss der Veranstalter nicht dafür sorgen, dass der Besucher „zustimmt“, er muss ihn nur informieren = die Informationen zur Verfügung stellen (z.B. durch einen Aushang).
3.) Gilt nur für Besucher
Werden auf den Fotos personenbezogene Daten erfasst, müssen alle Betroffenen informiert werden: Egal ob das Besucher sind, oder bspw. auch Mitarbeiter der Dienstleister oder Künstler usw.