In diesem Beitrag möchten wir auf wichtige bevorstehende Urteile und neue gesetzliche Bestimmungen im nächsten Jahr hinweisen. Die Auflistung ist natürlich nicht als vollständig zu verstehen, sondern nur beispielhaft.
Datenschutz
Zwei möglicherweise folgenreiche Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes zum Datenschutz stehen bereits am 8. und 9. Januar an:
Datentransfer in die USA
Der EuGH wird am 08.01. sein Urteil verkünden zu der Frage, ob und auf welcher Basis Daten rechtmäßig in die USA transferiert werden durften. Ein Webseitenbesucher hatte 2022 die Rechtmäßigkeit des Datentransfers beanstandet und Klage gegen die Betreiber erhoben, da in den USA kein vergleichbares Datenschutzniveau herrsche.
Das Problem: Sollte der EuGH den Datentransfer für rechtswidrig erklären, gilt das für alle Datentransfers aller Datenverarbeiter, die früher und heute auf ähnlicher Basis, wie sie Klagegegenstand ist, erfolgt waren – mithin auch rückwirkend hätten dann rechtswidrige Datenverarbeitungen stattgefunden, die zu Löschpflichten und ggf. Schadenersatzpflichten führen können.
Hinweis: Seinerzeit war das heutige Datenschutzabkommen („EU-U.S. Data Privacy Framework“) noch nicht in Kraft, das heutzutage viele Datenverarbeiter als Rechtsgrundlage heranziehen; auch gegen dieses Abkommen laufen bereits Klagen.
Abfrage von „Frau“ und „Herr“
Am 09.01. folgt eine weitere Entscheidung des EuGH zum Datenschutz: Dann geht es um die (scheinbar banale) Frage, ob man die Anredeformen „Herr“ und „Frau“ überhaupt abfragen und systematisch verarbeiten dürfe. Der Kläger sieht hierin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung.
Auch der Generalanwalt am EuGH hat diese Auffassung in seinem Schlussplädoyer unterstützt: Die systematische Verarbeitung von Anrededaten sei nicht notwendig, wenn sie lediglich der personalisierten Kommunikation oder der Anpassung der Beförderungsdienstleistung an das Geschlecht der betroffenen Person diene; zudem könne die Verarbeitung dieser Daten nicht durch berechtigte Interessen des datenverarbeitenden Unternehmens gerechtfertigt werden, wenn diese den Betroffenen nicht mitgeteilt worden seien.
Sollte auch der EuGH dieser Auffassung folgen, müssen Datenverarbeiter, die bspw. für die Newsletter-Anmeldung, bei Ticketverkäufen oder Kontaktformularen u.a. die Anreden abfragen, schnellstens prüfen, ob diese Abfrage ggf. noch vom Urteil des EuGH gedeckt ist oder die vom EuGH gezogenen Grenzen überschritten wurden. Sollte die Speicherung und Verarbeitung sich dann als rechtswidrig erweisen, müssten auch in der Vergangenheit gespeicherte Anrede-Daten gelöscht werden.
Künstlersozialkasse
2025 bleibt die Künstlersozialversicherung unverändert bei einem Satz von 5 %.
Die Bagatellgrenze für die Künstlersozialabgabe wird schrittweise angehoben: Von derzeit 450 € steigt sie für 2025 auf 700 € und in 2026 auf 1.000 €. Entgelte oberhalb dieser Grenze lösen dann die Künstlersozialabgabepflicht der Auftraggeber aus.
Minijob
Mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt ab 2025 auch die Verdienstgrenze für Minijobs von bisher 538 € auf 556 €.
E-Rechnungen
Ab dem 01.01.2025 sind alle Unternehmen in Deutschland verpflichtet, E-Rechnungen empfangen zu können.
Solche E-Rechnungen müssen in einem strukturierten elektronischen Format vorliegen, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Zurzeit sind die Formate „ZUGFeRD“ und „X-Rechnung“ in Deutschland üblich.
PDF-Rechnungen entsprechen nicht den Anforderungen einer E-Rechnung.
Vertragspartner können das Format vereinbaren, auch, dass noch PDF-Rechnungen versendet werden dürfen bzw. nur PDF-Rechnungen empfangen werden wollen.
Ausblick: Ab 2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro dann auch selbst E-Rechnungen für Geschäfte im B2B-Bereich versenden. Ab 2028 gilt diese Verpflichtung unabhängig von ihrem Umsatz für alle Unternehmen im B2B-Bereich. D
Arbeitsverträge
Die strengen Formvorschriften für Arbeitsverträge aus dem Nachweisgesetz werden ab Januar 2025 etwas vereinfacht. Bislang verpflichtet das Nachweisgesetz die Arbeitgeber dazu, ihren Arbeitnehmern die wesentlichen Vertragsbedingungen (insb. Arbeitsort, die Zusammensetzung und Höhe der Vergütung, die Urlaubsdauer und die Kündigungsfrist) in Schriftform auszuhändigen. Künftig ist hierfür eine einfache elektronische Übermittlung ohne qualifizierte Signatur ist ausreichend. Ein unterschriebenes PDF-Dokument, das per E-Mail versandt wird, erfüllt bereits diese Anforderungen.
Ausnahmen weiterhin
Befristungsabreden bei befristeten Arbeitsverträgen und Wettbewerbsverbote müssen auch weiterhin schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen.
Überlassungsverträge in der ANÜ
Ebenfalls ab 01.01.2025 müssen Überlassungsverträge in einer Arbeitnehmerüberlassung nicht mehr in der strengen Schriftform geschlossen werden, es reicht künftig die Textform (also auch per E-Mail).
Barrierefreiheit von Webseiten
Am 28.06.2025 tritt das sog. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft. Bestimmte Webseiten müssen dann barrierefrei gestaltet sein, bspw. dann, wenn
- Verbraucher über die Webseite Produkte kaufen können (man denke bspw. an einen Merchandise-Shop oder Tickets), oder
- bei elektronischen Dienstleistungen für Verbraucher, wenn das Unternehmen mindestens zehn Mitarbeiter beschäftigt oder einen Jahresumsatz von mehr als zwei Millionen Euro erzielt.
Diskutiert wird noch, ob allein das Vorhalten eines Kontaktformulars auch in den Anwendungsbereich fällt; hier bleibt die Entwicklung noch abzuwarten. Allerdings stärkt sich die Auffassung, dass das Kontaktformular nur dann die Anwendbarkeit des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes auslöst, wenn dadurch ein Vertrag mit einem Verbraucher zustande kommt, und nicht lediglich bspw. ein Telefontermin vermittelt wird.
Nicht bei Ausrichtung auf B2B
Wenn sich die Webseite ausschließlich an B2B-Kunden richtet, ist sie ohnehin vom Anwendungsbereich des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes ausgenommen.
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