Künstlersozialkasse

Abgabesatz zur Künstlersozialkasse bleibt auch 2024 stabil

Abgabesatz zur Künstlersozialkasse bleibt auch 2024 stabil.

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Künstlersozialabgabe steigt 2023 auf 5 Prozent

Für die Künstlersozialversicherung müssen Auftraggeber in 2023 0,8 Prozent mehr aufbringen: Der Abgabesatz soll auf 5 % ansteigen.

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KSK-Abgabepflicht auch bei einmaligen Aufträgen?

Muss ein Auftraggeber eines selbständigen Künstlers die Künstlersozialabgabe zahlen, wenn er zwar mehr als 450 Euro Honorar zahlt, aber nur einmal im Jahr? Wir berichten über ein Urteil des Bundessozialgerichts.

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Auch 2022 keine Einkommensgrenze in der Künstlersozialkasse

Der Bundestag verlängert die Aussetzung des Erfordernisses eines Mindesteinkommens für Künstler und Publizisten, die in der KSK versichert sind.

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KSK-Abgabesatz auch 2022 weiterhin bei 4,2%

Der Abgabesatz zur Künstlersozialkasse soll auch im kommenden Jahr 2022 weiterhin stabil bei 4,2% bleiben.

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Eventmanager ist kein Künstler

Fallen Entgelte an einen “Eventmanager” in die Abgabepflicht der Künstlersozialkasse? Wir erklären ein Urteil hierzu.

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Künstlersozialabgabe bleibt 2021 bei unverändert 4,2%

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch in 2021 bei 4,2% liegen. Eine Erhöhung der Abgabe wurde durch einen Entlastungszuschuss des Bundes in Höhe von über 32 Millionen Euro vermieden.

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Künstlersozialkasse: Wann ist der Auftraggeber abgabepflichtig?

In diesem Video stellen wir Ihnen die vier Voraussetzungen vor, wenn der Auftraggeber abgabepflichtig ist.

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Moderatorentätigkeit kann KSK-Abgabepflicht auslösen!

Bei einer Moderatorentätigkeit bspw. bei einem Kongress oder einer Tagung stellt sich die Frage, ob es sich um eine künstlerische oder publizistische Leistung handelt. Ein Urteil sollte aufhorchen lassen. Um was geht es?

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Künstlersozialkasse: Abgabepflicht beim CSD

Der Veranstalter (ein Verein) des Christopher Street Days hatte diverse Künstler engagiert, die Deutsche Rentenversicherung forderte auf diese Honorare nun die Künstlersozialabgabe. Alle drei Instanzen bis hin nun eben auch wieder zum Bundessozialgericht haben die Abgabepflicht aber verneint: Der Verein sei kein professioneller Kunstvermarkter, siehe § 24 Absatz 1 Nr. 3 KSVG:

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