Beauftragt ein Veranstalter einen Künstler oder Publizisten, der seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat, dann kann der Veranstalter dennoch KSK-abgabepflichtig sein: Es spielt nämlich keine Rolle, ob der ausländische Künstler von der Künstlersozialversicherung profitiert – maßgeblich ist insoweit nur, dass er selbständig ist.
Damit soll vermieden werden, dass deutsche Auftraggeber zur Vermeidung der KSK-Abgabepflicht einen ausländischen Künstler anstatt einen deutschen Künstler beauftragen (man denke hier auch an Grafiker und Designer, die auch als Künstler im Sinne der KSK gelten können).
Ich erlebe immer wieder, dass Veranstalter bzw. Auftraggeber entweder schon gar nicht wissen, dass sie überhaupt abgabepflichtig sind oder die Abgabepflicht falsch einschätzen. Fatal kann das werden, wenn sich über die Jahre eine hohe Summe an abgabepflichtigen Zahlungen aufaddiert. Daher empfehle ich, vorher sorgfältig zu prüfen, ob eine Abgabepflicht besteht. Übrigens: „Umgehungs-Konstrukte“ der Abgabepflicht sind nicht automatisch rechtswidrig, nur weil sie kreativ sind.
Siehe dazu auch die Informationsschrift Nr. 22 der KSK.