Immer wieder stolpern Besucher in der Veranstaltungsstätte, sei es über Teppiche, Kanten von Messeständen, Absätzen, Nässe… oder im Freien über Löcher im Boden usw.

Das betrifft die sog. Verkehrssicherungspflichten. Grundsätzlich ist der Veranstalter nicht für jeden Stolperer verantwortlich, wie auch ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt bestätigt: Dort ist ein Gast über eine Terrasse gegangen in den Innenbereich auf die Toilette; auf dem Rückweg ist er auf der Terrasse gestolpert und verletzte sich dabei. Die Terrasse war mit Naturstein belegt, in den Zwischenräumen befand sich Beton. Der Steinbelag insgesamt wies Unebenheiten und Fugen auf.

Verkehrssicherung = nicht alles, was denkbar ist

Grundsätzlich muss der Verkehrssicherungspflichtige (Eigentümer bzw. Veranstalter) nur die Vorkehrungen treffen, die nach den berechtigten Sicherheitserwartungen der Besucher zur Abwehr von Gefahren erforderlich sind.

Er ist also nicht verpflichtet gewesen, „einen schlechthin gefahrenfreien Zustand der Terrassenfläche herzustellen“, sondern er muss nur solchen Gefahren entgegenwirken, auf die sich der Benutzer nicht einzustellen vermag.

Wenn aber „das Erscheinungsbild der Terrasse den Nutzern unmittelbar verdeutlicht, dass sie beim Begehen der Fläche nicht auf ein sämtliche Unebenheiten nivellierendes Geländes stoßen“, so das Gericht, muss der Besucher seinen Gang den Örtlichkeiten anpassen.

Wer bei solchen Umständen also nicht aufpasst und über eine Unebenheit stolpert, ist alleine verantwortlich, was m.E. auch lebensnah ist.

Wie so oft kommt es also auf die Umstände an, so dass Details zu anderen Ergebnissen führen können:

  • Wer ist die durchschnittliche Zielgruppe? Vermag diese die Unebenheiten zu erkennen?
  • Wie sind die Lichtverhältnisse?
  • Ziehen sich die Unebenheiten über die gesamte Terrasse, oder ist der Boden insgesamt eben, und Unebenheiten treten doch eher unerwartet, da selten bzw. anhand der Baustruktur nicht zu erwarten, auf?
  • Wird der Besucher abgelenkt? (bspw. durch Videoscreens, die der Veranstalter ausgerechnet an einer Stolperstelle aufbaut)
  • Hat der Besucher die Chance, die Unebenheiten gefahrlos zu meistern, oder wird er ggf. von der Menschenmenge dorthin geschoben, wo er ggf. nicht hin will und dann stürzt?

Generell bei möglichen Gefahrenstellen gilt:

Zunächst muss der Verantwortliche erst einmal die Gefahrenstelle als solche erkennen und dann bewerten, ob und welche Maßnahmen er ggf. treffen muss.
Ungeachtet dessen sollte ein Veranstalter stets damit rechnen, dass etwas passiert. Dabei kommt es nicht auf die Größe der Veranstaltung an, auch bei kleinen Events mit wenigen Gästen kann es schwere Unfälle geben. Daher macht es Sinn, sich gedanklich, aber auch strukturell, auf einen Unfall vorzubereiten, der sich nun mal leider nie vermeiden wird lassen. Beispiele: Wer ist im Notfall für was verantwortlich? Wer alarmiert? Wer sichert Beweise? Wer informiert bspw. Versicherungen? Wir erleben es in unserer Beratungspraxis leider oft, dass nach einem Unfall natürlich alle erschüttert sind – aber wenn alles wieder abgebaut ist, und niemand kam bspw. auf die Idee, Fotos zu machen, kann das zu einem Problem im Nachhinein werden.

Wir unterstützen Sie in beiden Punkten!

Wir geben Ihnen Hilfsmittel und Wissen an die Hand, Gefahrenstellen zu bewerten und rechtskonform zu sichern. Und: Wir erstellen für Sie Checklisten und interne Prozesse, wie Sie und Mitarbeiter richtig reagieren, wenn etwas passiert ist (egal ob Personen-, Sach- oder Vermögensschaden).

Hierfür ist eine Beratung möglich, aber auch eine Inhouse-Schulung. Schreiben Sie uns eine E-Mail an info@eventfaq.de!