Im Zuge von Sicherheitskonzepten oder Verkehrssicherungspflichten werden Maßnahmen erwogen, die die potentiellen Risiken vermeiden oder so weit wie möglich reduzieren sollen.

Das Schwierige dabei u.a.: Die selbe Sicherheitsmaßnahme mag bei Veranstaltung A funktionieren, bei Veranstaltung B muss sie das aber nicht zwingend genauso.

Und: Nicht immer ergeben sich konkrete Maßnahmen aus einem Gesetz, auf das man sich stützen könnte. Vielfach sind Maßnahmen daher individuell geprägt von den Personen, die die Gefährdungsbeurteilung vornehmen – und deren guten wie schlechten Erfahrungen, aber auch Sorgen oder Pflichtgefühl bis hin zu den wirtschaftlichen Möglichkeiten. Man kann es positiv oder negativ sehen: Praktische Erfahrung mit konkreten Maßnahmen gibt es eher selten, da auf den meisten Veranstaltungen nichts oder sehr wenig passiert. Daher kann man auch nicht immer wissen, ob die geplanten Maßnahmen im Stresstest funktionieren würden.

Das Gesetz gibt lediglich einen groben Rahmen vor: Veranstalter müssen solche Sicherheitsmaßnahmen treffen, die notwendig und zumutbar sind. Das Ziel ist dabei nicht die absolute Sicherheit und das Ausräumen jeglicher vorstellbarer Risiken – das wäre auch nicht realistisch. Was notwendig und zumutbar ist, ergibt sich insbesondere aus der Erwartungshaltung des durchschnittlichen Kreises der Betroffenen – bspw. eben der Gäste/Besucher. Bei einer Veranstaltung mit bspw. eventerfahrenem Publikum genügen daher weniger Maßnahmen als bei einer Veranstaltung mit neugierigen Kindern.

Schauen wir auf eine Frage, die insbesondere Dienstleister trifft, die im Auftrag des Veranstalters oder Betreibers der Versammlungsstätte beratend oder konzepterstellend tätig sind.

Ein Beispiel:

Ein Dienstleister hat sich auf die Beratung zur Sicherheit und Erstellung von Sicherheitskonzepten spezialisiert. Er erhält von einem Veranstalter den Auftrag, ein Sicherheitskonzept für eine bestimmte Veranstaltung zu erstellen. In diesem Zuge stellt sich der Dienstleister alsbald die Frage, ob es bspw. erforderlich ist, Personenkontrollen als Maßnahme festzulegen.

Nun kann man natürlich immer argumentieren, dass durch eine solche Maßnahme die Veranstaltung sicherer werden würde. Aber würde man genauso argumentieren, wenn man den Aufwand dafür auch selbst bezahlen müsste…?

Ist die Personenkontrolle tatsächlich erforderlich oder „nur“ mutmaßlich sinnvoll?

Kann der Dienstleister auf belastbare praktische Erfahrung zurückgreifen oder bewegt er sich im Bereich der Mutmaßung (letzteres ist nicht negativ behaftet, denn natürlich kann nicht jeder Dienstleister über allumfassende Erfahrung mit Unfällen verfügen).

Je nach Konstellation kann es erforderlich sein, dass der Dienstleister seinen Kunden über die faktische Unsicherheit aufklärt bzw. informiert, dass es sich um eine ggf. überobligatorische Maßnahme handelt. Hier tun sich – in gewisser Weise verständlich – Dienstleister oft schwer, da sie ungern dem Kunden offenbaren wollen, dass sie sich im Bereich der Mutmaßung bewegen.

Aber der Kunde, der die überobligatorische Maßnahme bezahlen muss oder durch eine fehlerhaft umgesetzte überobligatorische Maßnahme einen Schaden erleidet (bspw. wenn er dadurch auch Dritten gegenüber ersatzpflichtig würde), könnte ggf. den beratenden Dienstleister wiederum in Anspruch nehmen.